RS Vwgh 1973/4/11 0416/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1973
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40/01 Verwaltungsverfahren

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Besprechung in: Verkehrsjurist des ARBÖ, 174/16, S15, Dr. LINZMEIER;

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 6 VStG gilt uneingeschränkt für alle Verwaltungsübertretungen, demnach auch für die so genannten Ungehorsamsdelikte.Die Vorschrift des Paragraph 6, VStG gilt uneingeschränkt für alle Verwaltungsübertretungen, demnach auch für die so genannten Ungehorsamsdelikte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1971000416.X03

Im RIS seit

11.04.1973
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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