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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Das Tatbild des § 4 Abs 5 StVO ist dadurch gekennzeichnet, daß die Verpflichtung zur unverzüglichen Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall nur bei Eintritt eines Sachschadens besteht. Ist ein solcher Schaden nicht entstanden, so liegt auch kein Verkehrsunfall im Sinne dieser Gesetzesstelle vor (hier: Rückwärtsfahren ohne die erforderliche Beiziehung eines Einweisers).Das Tatbild des Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist dadurch gekennzeichnet, daß die Verpflichtung zur unverzüglichen Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall nur bei Eintritt eines Sachschadens besteht. Ist ein solcher Schaden nicht entstanden, so liegt auch kein Verkehrsunfall im Sinne dieser Gesetzesstelle vor (hier: Rückwärtsfahren ohne die erforderliche Beiziehung eines Einweisers).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001934.X01Im RIS seit
31.10.2002Zuletzt aktualisiert am
03.06.2010