TE Vwgh Erkenntnis 1973/4/12 1934/72

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Veröffentlicht am 12.04.1973
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §45 Abs2 lita;
VwGG §41 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Rath als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Paschinger, über die Beschwerde des FF in L, vertreten durch Dr. Robert Eichmann, Rechtsanwalt in Linz, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. September 1972, Zl. VerkR-1069/1-1972-II, betreffend Übertretungen nach § 4 Abs. 5 und nach § 14 Abs. 3 StVO 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Rath als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Paschinger, über die Beschwerde des FF in L, vertreten durch Dr. Robert Eichmann, Rechtsanwalt in Linz, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. September 1972, Zl. VerkR-1069/1-1972-II, betreffend Übertretungen nach Paragraph 4, Absatz 5 und nach Paragraph 14, Absatz 3, StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 21. Juni 1972 sprach die Bundespolizeidirektion Linz aus, der Beschwerdeführer habe am 18. Jänner 1972 um zirka 17.30 Uhr in Linz auf der Herrenstraße einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen gelenkt und dabei 1.) es beim Rückwärtsfahren unterlassen, sich durch eine geeignete Person einweisen zu lassen, obwohl dies die Verkehrssicherheit erfordert hätte, und 2.) einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem er in ursächlichem Zusammenhang gestanden habe, nicht ohne unnötigen Aufschub der nächsten Sicherheitsdienststelle gemeldet, obwohl es zu keinem Identitätsnachweis der Geschädigten gekommen sei. Er habe dadurch

zu 1.) eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 3 StVO 1960 undzu 1.) eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz 3, StVO 1960 und

zu 2.) eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 desselben Gesetzes begangen und es würden über ihn zu 1.) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 200,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von zwei Tagen und zu 2.) gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 400,--zu 2.) eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, desselben Gesetzes begangen und es würden über ihn zu 1.) gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 200,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von zwei Tagen und zu 2.) gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 400,--

und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Arreststrafe in der Dauer von vier Tagen verhängt. Das der Erlassung dieses Straferkenntnisses vorangegangene Verwaltungsstrafverfahren war durch die Anzeige des nach Annahme der Behörde geschädigten Unfallsgegners in Gang gesetzt worden. Im Zuge dieses Verfahrens - und auch weiterhin - hatte der Beschwerdeführer jeglichen Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Anzeigers und demgemäß auch jede durch ihn verursachte Beschädigung dieses Fahrzeuges bestritten. Die an diesem Fahrzeug festgestellten Beschädigungen seien, so hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, mit Rücksicht auf die vorhandenen Roststellen eindeutig als "Vorschäden" - als Beschädigungen also, die zur angenommenen Tatzeit schon vorhanden gewesen seien - erkennbar. Demgegenüber hatte der Anzeiger als Zeuge vernommen ausgesagt, er habe den Anprall durch das laute Anstoßgeräusch und durch den Ruck an seinem Fahrzeug bemerkt. Der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber ausdrücklich zugegeben, ihn übersehen zu haben. Ferner hatte der Zeuge angegeben, er habe den Beschwerdeführer auf den an seinem Fahrzeug entstandenen Sachschaden hingewiesen; dieser habe jedoch den Nachweis seines Nationales mit der Begründung verweigert, dass der Schaden an dem Fahrzeug des Zeugen nicht von ihm, dem Beschwerdeführer verursacht worden sei. Zwar habe der Beschwerdeführer die ihm am Fahrzeug gezeigte Beschädigung in Augenschein genommen, jedoch behauptet, dieser Schaden könne nicht von ihm stammen, da an seinem Fahrzeug kein Schaden sichtbar sei. Zum Zwecke der Klärung der Verursachungsfrage hatte die Behörde erster Rechtsstufe ein Gutachten ihres kriminaltechnischen Dienstes eingeholt, das am 17. März 1972 erstattet wurde und dessen Inhalt wie folgt zusammengefasst werden kann: Das Fahrzeug des Anzeigers weise am Karosserierahmen bzw. - blech der Kühlermaske links vom rechten Scheinwerfer in einer Höhe von 51 bis 55 cm eine dellenartige und eine ähnliche, in fast gleicher Höhe liegende Beschädigung rechts vom selben Scheinwerfer auf. Das Unfallsgeschehen sei am 7. März 1972 im Hofe der Polizeikaserne im Beisein der Unfallsbeteiligten rekonstruiert worden. Die dabei gewonnenen Messwerte vom Personenkraftwagen des Beschwerdeführers hätten eine Stoßstangenhöhe von 49 bis 53 cm und eine Stoßstangenpufferhöhe von 43 bis 55 cm ergeben. Diese Messwerte seien korrespondierend mit der festgestellten Höhe der Beschädigungen am Personenkraftwagen des Anzeigers. In weiterer Folge seien die beiden beteiligten Fahrzeuge in eine Stellung zueinander gebracht worden, die dem angenommenen Unfallsablauf entsprechend gewesen sei, dabei habe allerdings keine Übereinstimmung und Korrespondenz zwischen den Beschädigungen und der rückwärtigen Stoßstange bzw. deren Puffer des Fahrzeuges des Beschwerdeführers erzielt werden können. Ungeachtet der übereinstimmenden Höhe zwischen den Beschädigungen am Personenkraftwagen des Anzeigers und der hinteren Stoßstange bzw. deren Puffer des Fahrzeuges des Beschwerdeführers sei es bei dem simulierten Anstoß nicht möglich gewesen, die hintere Stoßstange und deren Puffer an die Beschädigungen heranzuführen bzw. zwischen diesen einen Kontakt herzustellen. (Zwei dem Gutachten beigefügte Lichtbilder bestätigen die Richtigkeit dieser Aussage.) Im Gutachten ist ferner festgehalten, dass auch an der Bodenplatte unterhalb der hinteren Stoßstange des Fahrzeuges des Beschwerdeführers keine Spuren festgestellt werden konnten, die von der Kontaktnahme der beiden Fahrzeuge herrühren oder Rückschlüsse auf das Unfallsgeschehen zulassen würden. Abschließend erklärte der Gutachter, es könne mit Rücksicht auf das wiedergegebene Untersuchungsergebnis keine Aussage gemacht werden, ob die Beschädigungen am Fahrzeug des Anzeigers vom Personenkraftwagen des Beschwerdeführers verursacht worden seien; allerdings könne dies auch nicht ausgeschlossen werden, weil bei der Rekonstruktion viele Komponenten nicht mehr hätten berücksichtigt werden können und eine geringfügige Höherstellung des Heckteiles des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges, wie es durch ein unterschiedliches Fahrbahnniveau durch Schnee- und Eisglätte oder aber auch durch andere Bereifungen bewirkt werden könne, eine Kontaktnahme zwischen diesem Heckteil und den am Fahrzeug des Anzeigers vorhandenen Beschädigungen ermöglichen würde. Die vom Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Behörde erster Rechtsstufe erhobene Berufung, in deren Ausführung er neuerdings das Vorliegen des objektiven Tatbestandes hinsichtlich beider ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bestritt, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. September 1972 ab. In der Begründung verwies sie im Zusammenhang mit der Übertretung nach § 14 Abs. 3 StVO 1960 zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Rückwärtsfahren jedenfalls dann als Vorgang anzusehen sei, der eine Einweisung erfordert hätte, wenn hiebei ein anderes Kraftfahrzeug beschädigt worden sei. Das demnach beide Übertretungen wesentliche Sachverhaltselement einer durch den Beschwerdeführer verursachten Beschädigung (eines Sachschadens im sinne des § 4 Abs. 5 StVO) nahm die belangte Behörde der Bescheidbegründung zufolge allein auf der Grundlage der Zeugenaussage des Anzeigelegers als erwiesen an. Den gegenteiligen Angaben des Beschwerdeführers schenkte die belangte Behörde keinen Glauben. Insbesondere hielt sie es für unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer von einem Anprall nichts verspürt habe. Sie nahm an, dass der Beschwerdeführer den mit dem Auffahren nach den Angaben des Zeugen verbundenen Ruck sowie das dadurch verursachte Geräusch jedenfalls habe bemerken müssen. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Rückwärtsbewegung seines Personenkraftwagens und den am Fahrzeug des Zeugen entstandenen Beschädigungen hätte für den Beschwerdeführer aus der Art der Beschädigungen erkennbar sein müssen. Auf das weiter oben in seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Gutachten ging die belangte Behörde insofern ein, als sie darlegte, es schließe die Möglichkeit einer Übereinstimmung zwischen Stoßstange und Stoßstangenhörnern auf der einen und Beschädigungen auf der anderen Seite insofern nicht aus, als sich infolge der winterlichen Straßenverhältnisse und anderer Reifen der Höhenunterschied hätte ausgleichen können. und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Arreststrafe in der Dauer von vier Tagen verhängt. Das der Erlassung dieses Straferkenntnisses vorangegangene Verwaltungsstrafverfahren war durch die Anzeige des nach Annahme der Behörde geschädigten Unfallsgegners in Gang gesetzt worden. Im Zuge dieses Verfahrens - und auch weiterhin - hatte der Beschwerdeführer jeglichen Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Anzeigers und demgemäß auch jede durch ihn verursachte Beschädigung dieses Fahrzeuges bestritten. Die an diesem Fahrzeug festgestellten Beschädigungen seien, so hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, mit Rücksicht auf die vorhandenen Roststellen eindeutig als "Vorschäden" - als Beschädigungen also, die zur angenommenen Tatzeit schon vorhanden gewesen seien - erkennbar. Demgegenüber hatte der Anzeiger als Zeuge vernommen ausgesagt, er habe den Anprall durch das laute Anstoßgeräusch und durch den Ruck an seinem Fahrzeug bemerkt. Der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber ausdrücklich zugegeben, ihn übersehen zu haben. Ferner hatte der Zeuge angegeben, er habe den Beschwerdeführer auf den an seinem Fahrzeug entstandenen Sachschaden hingewiesen; dieser habe jedoch den Nachweis seines Nationales mit der Begründung verweigert, dass der Schaden an dem Fahrzeug des Zeugen nicht von ihm, dem Beschwerdeführer verursacht worden sei. Zwar habe der Beschwerdeführer die ihm am Fahrzeug gezeigte Beschädigung in Augenschein genommen, jedoch behauptet, dieser Schaden könne nicht von ihm stammen, da an seinem Fahrzeug kein Schaden sichtbar sei. Zum Zwecke der Klärung der Verursachungsfrage hatte die Behörde erster Rechtsstufe ein Gutachten ihres kriminaltechnischen Dienstes eingeholt, das am 17. März 1972 erstattet wurde und dessen Inhalt wie folgt zusammengefasst werden kann: Das Fahrzeug des Anzeigers weise am Karosserierahmen bzw. - blech der Kühlermaske links vom rechten Scheinwerfer in einer Höhe von 51 bis 55 cm eine dellenartige und eine ähnliche, in fast gleicher Höhe liegende Beschädigung rechts vom selben Scheinwerfer auf. Das Unfallsgeschehen sei am 7. März 1972 im Hofe der Polizeikaserne im Beisein der Unfallsbeteiligten rekonstruiert worden. Die dabei gewonnenen Messwerte vom Personenkraftwagen des Beschwerdeführers hätten eine Stoßstangenhöhe von 49 bis 53 cm und eine Stoßstangenpufferhöhe von 43 bis 55 cm ergeben. Diese Messwerte seien korrespondierend mit der festgestellten Höhe der Beschädigungen am Personenkraftwagen des Anzeigers. In weiterer Folge seien die beiden beteiligten Fahrzeuge in eine Stellung zueinander gebracht worden, die dem angenommenen Unfallsablauf entsprechend gewesen sei, dabei habe allerdings keine Übereinstimmung und Korrespondenz zwischen den Beschädigungen und der rückwärtigen Stoßstange bzw. deren Puffer des Fahrzeuges des Beschwerdeführers erzielt werden können. Ungeachtet der übereinstimmenden Höhe zwischen den Beschädigungen am Personenkraftwagen des Anzeigers und der hinteren Stoßstange bzw. deren Puffer des Fahrzeuges des Beschwerdeführers sei es bei dem simulierten Anstoß nicht möglich gewesen, die hintere Stoßstange und deren Puffer an die Beschädigungen heranzuführen bzw. zwischen diesen einen Kontakt herzustellen. (Zwei dem Gutachten beigefügte Lichtbilder bestätigen die Richtigkeit dieser Aussage.) Im Gutachten ist ferner festgehalten, dass auch an der Bodenplatte unterhalb der hinteren Stoßstange des Fahrzeuges des Beschwerdeführers keine Spuren festgestellt werden konnten, die von der Kontaktnahme der beiden Fahrzeuge herrühren oder Rückschlüsse auf das Unfallsgeschehen zulassen würden. Abschließend erklärte der Gutachter, es könne mit Rücksicht auf das wiedergegebene Untersuchungsergebnis keine Aussage gemacht werden, ob die Beschädigungen am Fahrzeug des Anzeigers vom Personenkraftwagen des Beschwerdeführers verursacht worden seien; allerdings könne dies auch nicht ausgeschlossen werden, weil bei der Rekonstruktion viele Komponenten nicht mehr hätten berücksichtigt werden können und eine geringfügige Höherstellung des Heckteiles des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges, wie es durch ein unterschiedliches Fahrbahnniveau durch Schnee- und Eisglätte oder aber auch durch andere Bereifungen bewirkt werden könne, eine Kontaktnahme zwischen diesem Heckteil und den am Fahrzeug des Anzeigers vorhandenen Beschädigungen ermöglichen würde. Die vom Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Behörde erster Rechtsstufe erhobene Berufung, in deren Ausführung er neuerdings das Vorliegen des objektiven Tatbestandes hinsichtlich beider ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bestritt, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. September 1972 ab. In der Begründung verwies sie im Zusammenhang mit der Übertretung nach Paragraph 14, Absatz 3, StVO 1960 zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Rückwärtsfahren jedenfalls dann als Vorgang anzusehen sei, der eine Einweisung erfordert hätte, wenn hiebei ein anderes Kraftfahrzeug beschädigt worden sei. Das demnach beide Übertretungen wesentliche Sachverhaltselement einer durch den Beschwerdeführer verursachten Beschädigung (eines Sachschadens im sinne des Paragraph 4, Absatz 5, StVO) nahm die belangte Behörde der Bescheidbegründung zufolge allein auf der Grundlage der Zeugenaussage des Anzeigelegers als erwiesen an. Den gegenteiligen Angaben des Beschwerdeführers schenkte die belangte Behörde keinen Glauben. Insbesondere hielt sie es für unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer von einem Anprall nichts verspürt habe. Sie nahm an, dass der Beschwerdeführer den mit dem Auffahren nach den Angaben des Zeugen verbundenen Ruck sowie das dadurch verursachte Geräusch jedenfalls habe bemerken müssen. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Rückwärtsbewegung seines Personenkraftwagens und den am Fahrzeug des Zeugen entstandenen Beschädigungen hätte für den Beschwerdeführer aus der Art der Beschädigungen erkennbar sein müssen. Auf das weiter oben in seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Gutachten ging die belangte Behörde insofern ein, als sie darlegte, es schließe die Möglichkeit einer Übereinstimmung zwischen Stoßstange und Stoßstangenhörnern auf der einen und Beschädigungen auf der anderen Seite insofern nicht aus, als sich infolge der winterlichen Straßenverhältnisse und anderer Reifen der Höhenunterschied hätte ausgleichen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 ist dadurch gekennzeichnet, dass die Verpflichtung zur unverzüglichen Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall nur besteht, wenn ein Sachschaden entstanden ist. (Wäre auch ein Sachschaden nicht eingetreten, so wäre ein Verkehrsunfall im Sinne der vorangeführten Gesetzesstelle nicht gegeben.) Hinsichtlich des Rückwärtsfahrens ohne die mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit erforderliche Beiziehung eines Einweisers, ist die belangte Behörde ebenso davon ausgegangen, dass die Notwendigkeit der Beiziehung eines Einweisers im Interesse der Verkehrssicherheit durch die Beschädigung eines anderen Kraftfahrzeuges erwiesen sei. Auch im Umfang des Abspruches über die Bestrafung wegen dieser Verwaltungsübertretung ist es daher entscheidend, ob die belangte Behörde mit zureichendem Grund und auf der Gradlage des von ihr ermittelten Sachverhaltes als erwiesen ansehen durfte, dass ein Zusammenstoß des Fahrzeuges des Beschwerdeführers mit einem andren Kraftfährzeug erfolgt und hiebei dieses beschädigt worden sei. Hiezu lagen der belangten Behörde außer den Angaben des Beschwerdeführers zwei Beweismittel vor. Das in seiner eigentlichen Aussage gegen die Annahme einer durch den Beschwerdeführer verursachten Beschädigung sprechende Gutachten des kriminaltechnischen Dienstes der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. März 1972, das im Grunde des § 25 Abs. 2 VStG 1950 in gleicher Weise zu berücksichtigen war, wie die den Beschwerdeführer belastende Zeugenaussage des Anzeigelegers, hatte die belangte Behörde nur insoweit in ihre Betrachtungen einbezogen, als sie darauf hinwies, dass es die Annahme eines als Folge eines Zusammenstoßes eingetretenen Schadens nicht schlechthin ausschließe, weil sich infolge der winterlichen Straßenverhältnisse und anderer Reifen der Höhenunterschied zwischen Beschädigungen und Stoßstangen möglicherweise habe ausgleichen können. Dieser Gedankengang schließt notwendig die Unterstellung in sich ein, dass entweder im Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten am Tatort winterliche Straßenverhältnisse von der Art geherrscht hätten, dass die Beschaffenheit der Fahrbahnoberfläche anders als jene der Oberfläche des Hofes der Polizeikaserne ein Kontaktieren zwischen dem Heckteil des Fahrzeuges des Beschwerdeführers und den beiden Schadenstellen habe zu Stande kommen lassen oder aber, dass bei der späteren Rekonstruktion des Geschehens, auf der das Gutachten fußt, zumindest eines der beteiligten Fahrzeuge mit anderen Reifen ausgestattet gewesen sei als zur Tatzeit. Die belangte Behörde hat aber keinerlei tatsächliche Feststellungen getroffen, die geeignet wären, eine der beiden Unterstellungen als zutreffend erkennen zu lassen. Solche Feststellungen fehlen übrigens auch zu der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob es sich bei den Beschädigungen am Fahrzeug des Anzeigelegers nicht etwa um ältere Schäden gehandelt haben könnte, wofür nach seinen Behauptungen der Rostanfall an den betreffenden Stellen sprechen soll.Das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 ist dadurch gekennzeichnet, dass die Verpflichtung zur unverzüglichen Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall nur besteht, wenn ein Sachschaden entstanden ist. (Wäre auch ein Sachschaden nicht eingetreten, so wäre ein Verkehrsunfall im Sinne der vorangeführten Gesetzesstelle nicht gegeben.) Hinsichtlich des Rückwärtsfahrens ohne die mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit erforderliche Beiziehung eines Einweisers, ist die belangte Behörde ebenso davon ausgegangen, dass die Notwendigkeit der Beiziehung eines Einweisers im Interesse der Verkehrssicherheit durch die Beschädigung eines anderen Kraftfahrzeuges erwiesen sei. Auch im Umfang des Abspruches über die Bestrafung wegen dieser Verwaltungsübertretung ist es daher entscheidend, ob die belangte Behörde mit zureichendem Grund und auf der Gradlage des von ihr ermittelten Sachverhaltes als erwiesen ansehen durfte, dass ein Zusammenstoß des Fahrzeuges des Beschwerdeführers mit einem andren Kraftfährzeug erfolgt und hiebei dieses beschädigt worden sei. Hiezu lagen der belangten Behörde außer den Angaben des Beschwerdeführers zwei Beweismittel vor. Das in seiner eigentlichen Aussage gegen die Annahme einer durch den Beschwerdeführer verursachten Beschädigung sprechende Gutachten des kriminaltechnischen Dienstes der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. März 1972, das im Grunde des Paragraph 25, Absatz 2, VStG 1950 in gleicher Weise zu berücksichtigen war, wie die den Beschwerdeführer belastende Zeugenaussage des Anzeigelegers, hatte die belangte Behörde nur insoweit in ihre Betrachtungen einbezogen, als sie darauf hinwies, dass es die Annahme eines als Folge eines Zusammenstoßes eingetretenen Schadens nicht schlechthin ausschließe, weil sich infolge der winterlichen Straßenverhältnisse und anderer Reifen der Höhenunterschied zwischen Beschädigungen und Stoßstangen möglicherweise habe ausgleichen können. Dieser Gedankengang schließt notwendig die Unterstellung in sich ein, dass entweder im Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten am Tatort winterliche Straßenverhältnisse von der Art geherrscht hätten, dass die Beschaffenheit der Fahrbahnoberfläche anders als jene der Oberfläche des Hofes der Polizeikaserne ein Kontaktieren zwischen dem Heckteil des Fahrzeuges des Beschwerdeführers und den beiden Schadenstellen habe zu Stande kommen lassen oder aber, dass bei der späteren Rekonstruktion des Geschehens, auf der das Gutachten fußt, zumindest eines der beteiligten Fahrzeuge mit anderen Reifen ausgestattet gewesen sei als zur Tatzeit. Die belangte Behörde hat aber keinerlei tatsächliche Feststellungen getroffen, die geeignet wären, eine der beiden Unterstellungen als zutreffend erkennen zu lassen. Solche Feststellungen fehlen übrigens auch zu der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob es sich bei den Beschädigungen am Fahrzeug des Anzeigelegers nicht etwa um ältere Schäden gehandelt haben könnte, wofür nach seinen Behauptungen der Rostanfall an den betreffenden Stellen sprechen soll.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt keineswegs, dass ein brauchbares Beweisergebnis hinsichtlich dieser Sachverhaltselemente weder im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ohne erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe zu erzielen gewesen wäre, noch auch in Hinkunft ohne beträchtliche Schwierigkeiten zu erlangen sein wird. Mit Rücksicht auf den auch das Verwaltungsstrafverfahren beherrschenden Grundsatz, dass im Zweifel eine Bestrafung des Beschuldigten nicht erfolgen darf - gemäß § 45 Abs. 2 lit. a VStG 1950 ist die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann - hätte sich aber die belangte Behörde, wollte sie zu einem Schuldspruch gelangen, dieser Aufgabe nicht entziehen und sich nicht allein auf das zu Ungunsten des Beschwerdeführers sprechende Beweismittel der Zeugenaussage des Anzeigers stützen dürfen.Der Verwaltungsgerichtshof verkennt keineswegs, dass ein brauchbares Beweisergebnis hinsichtlich dieser Sachverhaltselemente weder im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ohne erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe zu erzielen gewesen wäre, noch auch in Hinkunft ohne beträchtliche Schwierigkeiten zu erlangen sein wird. Mit Rücksicht auf den auch das Verwaltungsstrafverfahren beherrschenden Grundsatz, dass im Zweifel eine Bestrafung des Beschuldigten nicht erfolgen darf - gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Litera a, VStG 1950 ist die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann - hätte sich aber die belangte Behörde, wollte sie zu einem Schuldspruch gelangen, dieser Aufgabe nicht entziehen und sich nicht allein auf das zu Ungunsten des Beschwerdeführers sprechende Beweismittel der Zeugenaussage des Anzeigers stützen dürfen.

Da sohin der Sachverhalt in einem entscheidungswesentlichen Punkte der Beteiligung des Beschwerdeführers an einem Verkehrsunfall einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da sohin der Sachverhalt in einem entscheidungswesentlichen Punkte der Beteiligung des Beschwerdeführers an einem Verkehrsunfall einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 427.

Wien, am 12. April 1973

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001934.X00

Im RIS seit

31.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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