RS Vwgh 1973/4/12 0093/73

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Veröffentlicht am 12.04.1973
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach § 42 Abs 1 lit a VStG ist nicht nur die Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat erforderlich, sondern darüber hinaus noch die Angabe der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift, nicht aber die Angabe der Bestimmung, auf Grund deren die Strafe zu bemessen wäre (Hinweis E 31.10.1927, A 171/27, VwSlg 14971 A/1927).Nach Paragraph 42, Absatz eins, Litera a, VStG ist nicht nur die Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat erforderlich, sondern darüber hinaus noch die Angabe der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift, nicht aber die Angabe der Bestimmung, auf Grund deren die Strafe zu bemessen wäre (Hinweis E 31.10.1927, A 171/27, VwSlg 14971 A/1927).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000093.X01

Im RIS seit

14.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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