Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Wenn im Berufungsstadium eines Verwaltungsstrafverfahrens eine weitere Verwaltungsübertretung hervorkommt, der Berufungswerber aber deswegen nicht bestraft wird, so kann er sich deshalb nicht für beschwert erachten. (Hier: Bfr wurde wegen Übertretung nach § 20 Abs 1 StVO bestraft, im Berufungsverfahren wurde aber auch festgestellt, daß die am Istort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten wurde)Wenn im Berufungsstadium eines Verwaltungsstrafverfahrens eine weitere Verwaltungsübertretung hervorkommt, der Berufungswerber aber deswegen nicht bestraft wird, so kann er sich deshalb nicht für beschwert erachten. (Hier: Bfr wurde wegen Übertretung nach Paragraph 20, Absatz eins, StVO bestraft, im Berufungsverfahren wurde aber auch festgestellt, daß die am Istort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten wurde)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000081.X03Im RIS seit
16.01.2002