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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Ein Fahrzeuglenker, der bei Befahren einer Kurve leicht ins Schleudern gerät, hat auf alle Fälle seine Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepaßt und somit den Tatbestand nach § 20 Abs 1 StVO gesetzt.Ein Fahrzeuglenker, der bei Befahren einer Kurve leicht ins Schleudern gerät, hat auf alle Fälle seine Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepaßt und somit den Tatbestand nach Paragraph 20, Absatz eins, StVO gesetzt.
Schlagworte
Geschwindigkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000081.X02Im RIS seit
16.01.2002