Index
L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
AVG §71 Abs1 lita;Beachte
y17737;Rechtssatz
Kommt in einem Vorstellungsverfahren (hier: nach § 84 GdO Allg Krnt 1966 die Aufsichtsbehörde (Landesregierung) auf Grund eines Rechtsirrtums zu der Auffassung, eine Vorstellung wäre verspätet eingebracht worden und wird diese deshalb zurückgewiesen, so kann ein solcher Bescheid - insbesondere in einem Zweiparteienverfahren nur durch Beschwerde an den VwGH bekämpft werden. Die nachträgliche Aufklärung des Rechtsirrtumes der Vorstellungsbehörde berechtigt diese aber nicht, in Anwendung des § 71 Abs 1 lit a AVG 1950 den bereits an alle Parteien erlassenen Zurückweisungsbescheid wieder aufzuheben, um sich damit die Möglichkeit zu verschaffen, über die Vorstellung neuerlich, diesmal in der Sache selbst zu entscheiden.Kommt in einem Vorstellungsverfahren (hier: nach Paragraph 84, GdO Allg Krnt 1966 die Aufsichtsbehörde (Landesregierung) auf Grund eines Rechtsirrtums zu der Auffassung, eine Vorstellung wäre verspätet eingebracht worden und wird diese deshalb zurückgewiesen, so kann ein solcher Bescheid - insbesondere in einem Zweiparteienverfahren nur durch Beschwerde an den VwGH bekämpft werden. Die nachträgliche Aufklärung des Rechtsirrtumes der Vorstellungsbehörde berechtigt diese aber nicht, in Anwendung des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 den bereits an alle Parteien erlassenen Zurückweisungsbescheid wieder aufzuheben, um sich damit die Möglichkeit zu verschaffen, über die Vorstellung neuerlich, diesmal in der Sache selbst zu entscheiden.
Schlagworte
Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5) Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verfahrensbestimmungen Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1 Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001863.X01Im RIS seit
24.04.1973