Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73;Rechtssatz
Eine Feststellung darüber ob ein Ausgleich eines bestehenden Mangels in der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch die externe Übung eingetreten ist oder nicht, hat die Behörde von amtswegen zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972002011.X01Im RIS seit
11.11.2002