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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0602/72Rechtssatz
Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer im Wege der Post beim VwGH eingelangten Beschwerde ist jener Zeitpunkt maßgeblich, in welchem die betreffende Briefsendung der Post tatsächlich zur Weiterbeförderung übergeben wurde. Dabei ist zur Beurteilung dieses Zeitpunktes grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumsstempel heranzuziehen. Wird jedoch dessen Richtigkeit bestritten oder entstehen darüber Zweifel, hat der VwGH unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gem § 45 Abs 2 AVG 1950 nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist oder nicht.Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer im Wege der Post beim VwGH eingelangten Beschwerde ist jener Zeitpunkt maßgeblich, in welchem die betreffende Briefsendung der Post tatsächlich zur Weiterbeförderung übergeben wurde. Dabei ist zur Beurteilung dieses Zeitpunktes grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumsstempel heranzuziehen. Wird jedoch dessen Richtigkeit bestritten oder entstehen darüber Zweifel, hat der VwGH unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist oder nicht.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972000601.X02Im RIS seit
24.04.1973Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016