TE Vwgh Erkenntnis 1973/4/26 0601/72

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Veröffentlicht am 26.04.1973
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §45 Abs2;
AVG §63 Abs5;
BAO §108 Abs4 impl;
KFG 1967 §36 lita;
VStG §22;
VwGG §26 Abs1 lita;
VwGG §26 Abs1 Z1 impl;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BAO § 108 heute
  2. BAO § 108 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. KFG 1967 § 36 heute
  2. KFG 1967 § 36 gültig ab 01.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  3. KFG 1967 § 36 gültig von 16.07.1988 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0602/72

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Rath als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialkommissär Dr. Ganz, über die Beschwerde des Ing. FW in W, vertreten durch Dr. Fritz Leon, Rechtsanwalt in Wien I, Reichsratsstraße 5, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Jänner 1972, Zl. MA 70-IX/W 156/71/Str. und Zl. MA 70-IX/W 157/71/Str., betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Rath als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialkommissär Dr. Ganz, über die Beschwerde des Ing. FW in W, vertreten durch Dr. Fritz Leon, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Reichsratsstraße 5, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Jänner 1972, Zl. MA 70-IX/W 156/71/Str. und Zl. MA 70-IX/W 157/71/Str., betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Landeshauptmann von Wien) Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Jänner 1972 wurde ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe am 27. Dezember 1970 und 31. Dezember 1970 anläßlich von Fahrten auf der Landeshauptstraße Nr. 127 durch das Ortsgebiet Kaltenleutgeben in Richtung Sulz im Wienerwald sein Kraftfahrzeug verwendet, obwohl es zum öffentlichen Verkehr nicht zugelassen gewesen sei, eine Probefahrt nicht durchgeführt worden sei und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 36 lit a bis d Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) nicht vorgelegen seien. Dadurch habe er gegen die Vorschrift des § 36 lit. a dieses Gesetzes verstoßen und es würden gegen ihn Geldstrafen in der Höhe von je S 400,-- (Ersatzarreststrafen von je 48 Stunden) verhängt. In den gleichlautenden Begründungen der angefochtenen Bescheide heißt es unter anderem, der Beschwerdeführer bestreite nicht, das Probekennzeichen mißbräuchlich verwendet zu haben. Er meine nur, daß das Straferkenntnis zu Unrecht ergangen sei, weil er das Probekennzeichen zugegebenermaßen vom 25. Dezember 1970 bis zum 31. Dezember 1970 wohl mißbräuchlich verwendet habe, die Verwendung des Probekennzeichens zu verschiedenen Fahrten jedoch nach seiner Meinung als Dauerdelikt anzusehen wäre. Die belangte Behörde könne sich jedoch dieser Meinung des Beschwerdeführers nicht anschließen, weil der Beschwerdeführer dreimal den Entschluß gefaßt habe, seinen Personenkraftwagen in Betrieb zu nehmen und dieses Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr verwendet habe. Zwischen den einzelnen Fahrten habe der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug auf einem Privatgrundstück abgestellt gehabt. Er habe deshalb auch drei verschiedene Übertretungen des Kraftfahrgesetzes begangen ebenso wie nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das mehrmalige Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung nicht ein einziges fortgesetztes Delikt bilde. Der Beschwerdeführer habe wohl eine Bewilligung für eine Probefahrt gehabt, jedoch keine durchgeführt, weshalb sich somit seine Verwendung im öffentlichen Verkehr ohne Zulassung als Verwaltungsübertretung darstelle.In den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Jänner 1972 wurde ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe am 27. Dezember 1970 und 31. Dezember 1970 anläßlich von Fahrten auf der Landeshauptstraße Nr. 127 durch das Ortsgebiet Kaltenleutgeben in Richtung Sulz im Wienerwald sein Kraftfahrzeug verwendet, obwohl es zum öffentlichen Verkehr nicht zugelassen gewesen sei, eine Probefahrt nicht durchgeführt worden sei und auch die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 36, Litera a bis d Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) nicht vorgelegen seien. Dadurch habe er gegen die Vorschrift des Paragraph 36, Litera a, dieses Gesetzes verstoßen und es würden gegen ihn Geldstrafen in der Höhe von je S 400,-- (Ersatzarreststrafen von je 48 Stunden) verhängt. In den gleichlautenden Begründungen der angefochtenen Bescheide heißt es unter anderem, der Beschwerdeführer bestreite nicht, das Probekennzeichen mißbräuchlich verwendet zu haben. Er meine nur, daß das Straferkenntnis zu Unrecht ergangen sei, weil er das Probekennzeichen zugegebenermaßen vom 25. Dezember 1970 bis zum 31. Dezember 1970 wohl mißbräuchlich verwendet habe, die Verwendung des Probekennzeichens zu verschiedenen Fahrten jedoch nach seiner Meinung als Dauerdelikt anzusehen wäre. Die belangte Behörde könne sich jedoch dieser Meinung des Beschwerdeführers nicht anschließen, weil der Beschwerdeführer dreimal den Entschluß gefaßt habe, seinen Personenkraftwagen in Betrieb zu nehmen und dieses Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr verwendet habe. Zwischen den einzelnen Fahrten habe der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug auf einem Privatgrundstück abgestellt gehabt. Er habe deshalb auch drei verschiedene Übertretungen des Kraftfahrgesetzes begangen ebenso wie nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das mehrmalige Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung nicht ein einziges fortgesetztes Delikt bilde. Der Beschwerdeführer habe wohl eine Bewilligung für eine Probefahrt gehabt, jedoch keine durchgeführt, weshalb sich somit seine Verwendung im öffentlichen Verkehr ohne Zulassung als Verwaltungsübertretung darstelle.

Gegen diese beiden Bescheide richten sich beide Beschwerden, in denen der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beide Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:

Da die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift die Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerden in Frage gestellt hat, was vom Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 4. Juli 1972 bestritten wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof durch die Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland Erhebungen durchführen lassen, als deren Ergebnis in Verbindung mit dem Inhalt der Akten der belangten Behörde festgestellt wird:

Die Bescheide der belangten Behörde wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers jeweils am 24. Februar 1972 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist (§ 26 Abs. 1 lit. a VwGG 1965) endete daher jeweils am 6. April 1972. Der Briefumschlag, der die beiden Beschwerden enthielt, trägt den Poststempel mit dem Datum 7. April 1972; der vom Beschwerdeführer anher vorgelegte Postaufgabeschein weist jedoch das Datum 6. April 1972, 20 Uhr, auf. Die betreffende Sendung wurde als eingeschriebener Brief tatsächlich schon am 6. April 1972 und zwar zwischen 19 und 20 Uhr beim Schalter 22 des Postamtes 1010 unter der Aufgabenummer 097 f aufgegeben. Die Divergenz zwischen den Stempeldaten auf dem Briefumschlag und dem Postaufgabeschein ist darauf zurückzuführen, daß die am Briefumschlag angebrachten Briefmarken entgegen der Vorschrift des § 27 Postordnung in der Fassung BGBl. Nr. 291/1968 nicht schon bei der Aufgabe, sondern erst, nachträglich entwertet wurden.Die Bescheide der belangten Behörde wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers jeweils am 24. Februar 1972 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist (Paragraph 26, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965) endete daher jeweils am 6. April 1972. Der Briefumschlag, der die beiden Beschwerden enthielt, trägt den Poststempel mit dem Datum 7. April 1972; der vom Beschwerdeführer anher vorgelegte Postaufgabeschein weist jedoch das Datum 6. April 1972, 20 Uhr, auf. Die betreffende Sendung wurde als eingeschriebener Brief tatsächlich schon am 6. April 1972 und zwar zwischen 19 und 20 Uhr beim Schalter 22 des Postamtes 1010 unter der Aufgabenummer 097 f aufgegeben. Die Divergenz zwischen den Stempeldaten auf dem Briefumschlag und dem Postaufgabeschein ist darauf zurückzuführen, daß die am Briefumschlag angebrachten Briefmarken entgegen der Vorschrift des Paragraph 27, Postordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1968, nicht schon bei der Aufgabe, sondern erst, nachträglich entwertet wurden.

Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer im Wege der Post beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde ist jener Zeitpunkt maßgeblich, in welchem die betreffende Briefsendung der Post tatsächlich zur Weiterbeförderung übergeben wurde (§ 33 Abs. 3 AVG 1950 in Verbindung mit § 62 VwGG 1965). Dabei ist zur Beurteilung dieses Zeitpunktes grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumstempel heranzuziehen. Wird jedoch dessen Richtigkeit bestritten oder entstehen darüber Zweifel, hat der Verwaltungsgerichtshof unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist oder nicht.Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer im Wege der Post beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde ist jener Zeitpunkt maßgeblich, in welchem die betreffende Briefsendung der Post tatsächlich zur Weiterbeförderung übergeben wurde (Paragraph 33, Absatz 3, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 62, VwGG 1965). Dabei ist zur Beurteilung dieses Zeitpunktes grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumstempel heranzuziehen. Wird jedoch dessen Richtigkeit bestritten oder entstehen darüber Zweifel, hat der Verwaltungsgerichtshof unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist oder nicht.

Die beiden Beschwerden sind, wie sich aus dem Gesagten ergibt, bereits am 6. April 1972 der Post zur Weiterbeförderung an den Verwaltungsgerichtshof übergeben worden. Sie sind daher als rechtzeitig eingebracht anzusehen.

In der Sache selbst erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch verletzt, daß sein Verhalten nicht als einheitlicher, den gesamten Zeitraum vom 25. bis 31. Dezember 1970 umfassender Entschluß gewertet und daher nicht nur einmal bestraft worden ist. Aus diesem Grunde habe er auch den Berufungsbescheid der belangten Behörde, der die Fahrt vom 25. Dezember 1970 betreffe, nicht angefochten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt (vgl. die Erkenntnisse vom 3. Mai 1961, Zl. 123/61, und vom 1. April 1968, Zl. 1475/67) zur Frage des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung ausgeführt hat, ist für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes die Annahme eines einheitlichen Vorsatzes und eines zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges erforderlich. Ein fortgesetztes Delikt ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben, weil die einzelnen Fakten, deren jedes für sich zwar den Tatbestand jedes für sich erfüllt, nicht aber von einem einheitlichen Vorsatz getragen sind und auch der zeitliche und örtliche Zusammenhang nicht gegeben ist. Die einzelnen zur Anzeige gebrachten Delikte wurden an verschiedenen Tagen begangen und waren nicht von einem gemeinsamen Willensentschluß umfaßt. Für jede Inbetriebnahme eines nichtzugelassenen Kraftfahrzeuges bedarf es wohl eines eigenen Willensentschlusses. Daher stellen sich die einzelnen Taten nicht als unselbständige Teile eines einzigen Deliktes dar, weshalb ein fortgesetztes Delikt nicht vorliegt. Im Beschwerdefall waren zwischen den einzelnen Fahrten jeweils mehrere Tage gelegen. Dies schließt jedenfalls einen einheitlichen Zusammenhang aus. Gerade diese zeitlichen Unterbrechungen machen die Annahme eines fortgesetzten Deliktes nicht möglich. Dem Beschwerdeführer wäre es nach Beendigung der Fahrt am 25. Dezember 1970 freigestanden, von weiteren Fahrten abzusehen. Gerade diese Wahlmöglichkeit zeigt, daß mit der Beendigung der einzelnen Fahrt auch das deliktische Verhalten abgeschlossen war und jeder neue Fahrtantritt die Fassung eines neuerlichen Vorsatzes erforderte.Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt vergleiche die Erkenntnisse vom 3. Mai 1961, Zl. 123/61, und vom 1. April 1968, Zl. 1475/67) zur Frage des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung ausgeführt hat, ist für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes die Annahme eines einheitlichen Vorsatzes und eines zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges erforderlich. Ein fortgesetztes Delikt ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben, weil die einzelnen Fakten, deren jedes für sich zwar den Tatbestand jedes für sich erfüllt, nicht aber von einem einheitlichen Vorsatz getragen sind und auch der zeitliche und örtliche Zusammenhang nicht gegeben ist. Die einzelnen zur Anzeige gebrachten Delikte wurden an verschiedenen Tagen begangen und waren nicht von einem gemeinsamen Willensentschluß umfaßt. Für jede Inbetriebnahme eines nichtzugelassenen Kraftfahrzeuges bedarf es wohl eines eigenen Willensentschlusses. Daher stellen sich die einzelnen Taten nicht als unselbständige Teile eines einzigen Deliktes dar, weshalb ein fortgesetztes Delikt nicht vorliegt. Im Beschwerdefall waren zwischen den einzelnen Fahrten jeweils mehrere Tage gelegen. Dies schließt jedenfalls einen einheitlichen Zusammenhang aus. Gerade diese zeitlichen Unterbrechungen machen die Annahme eines fortgesetzten Deliktes nicht möglich. Dem Beschwerdeführer wäre es nach Beendigung der Fahrt am 25. Dezember 1970 freigestanden, von weiteren Fahrten abzusehen. Gerade diese Wahlmöglichkeit zeigt, daß mit der Beendigung der einzelnen Fahrt auch das deliktische Verhalten abgeschlossen war und jeder neue Fahrtantritt die Fassung eines neuerlichen Vorsatzes erforderte.

Sohin war die Beschwerde als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Sohin war die Beschwerde als unbegründet gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 427/1972.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1972,.

Wien, am 26. April 1973

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972000601.X00

Im RIS seit

24.04.1973

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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