RS Vwgh 2006/12/18 2006/16/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Nach der geltenden Rechtslage ist ein Säumnisbeschwerdeverfahren bei (fristgerechter oder verspäteter) Bescheiderlassung immer gemäß § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG einzustellen. Das Verfahren über die von der Antragstellerin eingebrachte Säumnisbeschwerde wurde nicht wegen Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG sondern wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 (dritter Satz) VwGG eingestellt, weshalb das Tatbestandselement des § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG - dass das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt wurde - nicht gegeben ist. Eine Wiederaufnahme nach dieser Bestimmung kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. September 1998, Zl. 98/01/0277 = VwSlg 14979 A/1998). (Hier: Es erfolgte die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Grund eines Aussetzungsbescheides.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160093.X01

Im RIS seit

04.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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