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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1485/68 E 23. Oktober 1969 VwSlg 3971 F/1969 RS 2Stammrechtssatz
Bei der Beantwortung der Frage, in welcher Höhe die GrESt zu erheben ist, darf die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht außer Betracht gelassen werden. Es ist demnach unzulässig, zum Zwecke einer günstigeren Steuerberechnung ein Grundstück in mehrere Teile aufzuspalten und den Kaufpreis auf wertvolle und wertlose Grundstücksteile zu verteilen. Die Steuerberechnung hat vielmehr aus einem Durchschnittspreis zu erfolgen, der anteilsmäßig auf das gesamte Grundstück entfällt.
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E 23.10.1969, 1485/68 #2 VwSlg 3971 F/1969;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972000496.X02Im RIS seit
14.01.2002