RS Vwgh 1973/4/27 0466/71

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Veröffentlicht am 27.04.1973
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Im Verfahren nach § 138 Abs 1 lit a WRG kann der Vorwurf, eine eigenmächtige Neuerung begangen zu haben, nicht mit dem Vorbringen entkräftet werden, dazu nach Privatrecht befugt gewesen zu sein, wenn - so wie nach § 9 Abs 2 WRG - die betreffende Maßnahme nur nach vorausgegangener wasserrechtlicher Bewilligung zulässig war.Im Verfahren nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG kann der Vorwurf, eine eigenmächtige Neuerung begangen zu haben, nicht mit dem Vorbringen entkräftet werden, dazu nach Privatrecht befugt gewesen zu sein, wenn - so wie nach Paragraph 9, Absatz 2, WRG - die betreffende Maßnahme nur nach vorausgegangener wasserrechtlicher Bewilligung zulässig war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1971000466.X01

Im RIS seit

29.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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