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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs2;Rechtssatz
Im Verfahren nach § 138 Abs 1 lit a WRG kann der Vorwurf, eine eigenmächtige Neuerung begangen zu haben, nicht mit dem Vorbringen entkräftet werden, dazu nach Privatrecht befugt gewesen zu sein, wenn - so wie nach § 9 Abs 2 WRG - die betreffende Maßnahme nur nach vorausgegangener wasserrechtlicher Bewilligung zulässig war.Im Verfahren nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG kann der Vorwurf, eine eigenmächtige Neuerung begangen zu haben, nicht mit dem Vorbringen entkräftet werden, dazu nach Privatrecht befugt gewesen zu sein, wenn - so wie nach Paragraph 9, Absatz 2, WRG - die betreffende Maßnahme nur nach vorausgegangener wasserrechtlicher Bewilligung zulässig war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1971000466.X01Im RIS seit
29.08.2002