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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §550;Beachte
y26905; yk27332Rechtssatz
Die gesellschaftliche Fortsetzung eines Erwerbsunternehmens durch die Erben des Unternehmers setzt den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages voraus, wobei der Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich geschlossen werden muß (unter eingehender Zitierung von älterer Rechtsprechung zum Allgemeinen Gebührentarif; neuere Judikatur E 17.2.1954, 1351/52 VwSlg 882 F/1954, E 9.11.1955, 3413/54
VwSlg 1298 F/1956 und E 18.1.1956, 428/55, und E 15.2.1956, 256/55 VwSlg 1357 F/1956). Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsvertragsgebühr bedarf es daher der Feststellung, WANN
die vertraglichen Abreden zwischen den Erben über die Bildung einer Gesellschaft - hier einer Personengesellschaft des Handelsrechts - zum Zweck der Fortführung des vom Erblasser betriebenen
Unternehmens getroffen wurden (E 23.1.1929, VwSlg 14751 F/1929).Schon die bindende Zusage einer Einlage stellt die gebührenpflichtige Widmung dar (Hinweis E 14.4.1966, 972/65), die Erben können untereinander eine solche gebührenpflichtige Abrede vor der Einantwortung treffen, ohne daß es hierzu einer abhandlungsbehördlichen Genehmigung bedürfte (hier Widerspruch zu OGH S Z 23/172 vom 24.5.1950).Unternehmens getroffen wurden (E 23.1.1929, VwSlg 14751 F/1929).Schon die bindende Zusage einer Einlage stellt die gebührenpflichtige Widmung dar (Hinweis E 14.4.1966, 972/65), die Erben können untereinander eine solche gebührenpflichtige Abrede vor der Einantwortung treffen, ohne daß es hierzu einer abhandlungsbehördlichen Genehmigung bedürfte (hier Widerspruch zu OGH S Ziffer 23 /, 172, vom 24.5.1950).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1971000874.X01Im RIS seit
03.05.1973