RS Vwgh 1973/5/3 0874/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1973
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/03 Außerstreitverfahren
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §550;
ABGB §819;
AußStrG §145;
AußStrG §174;
GebG 1957 §16 Abs6;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb;

Beachte

y26905; yk27332

Rechtssatz

Die gesellschaftliche Fortsetzung eines Erwerbsunternehmens durch die Erben des Unternehmers setzt den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages voraus, wobei der Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich geschlossen werden muß (unter eingehender Zitierung von älterer Rechtsprechung zum Allgemeinen Gebührentarif; neuere Judikatur E 17.2.1954, 1351/52 VwSlg 882 F/1954, E 9.11.1955, 3413/54

VwSlg 1298 F/1956 und E 18.1.1956, 428/55, und E 15.2.1956, 256/55 VwSlg 1357 F/1956). Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsvertragsgebühr bedarf es daher der Feststellung, WANN

die vertraglichen Abreden zwischen den Erben über die Bildung einer Gesellschaft - hier einer Personengesellschaft des Handelsrechts - zum Zweck der Fortführung des vom Erblasser betriebenen

Unternehmens getroffen wurden (E 23.1.1929, VwSlg 14751 F/1929).Schon die bindende Zusage einer Einlage stellt die gebührenpflichtige Widmung dar (Hinweis E 14.4.1966, 972/65), die Erben können untereinander eine solche gebührenpflichtige Abrede vor der Einantwortung treffen, ohne daß es hierzu einer abhandlungsbehördlichen Genehmigung bedürfte (hier Widerspruch zu OGH S Z 23/172 vom 24.5.1950).Unternehmens getroffen wurden (E 23.1.1929, VwSlg 14751 F/1929).Schon die bindende Zusage einer Einlage stellt die gebührenpflichtige Widmung dar (Hinweis E 14.4.1966, 972/65), die Erben können untereinander eine solche gebührenpflichtige Abrede vor der Einantwortung treffen, ohne daß es hierzu einer abhandlungsbehördlichen Genehmigung bedürfte (hier Widerspruch zu OGH S Ziffer 23 /, 172, vom 24.5.1950).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1971000874.X01

Im RIS seit

03.05.1973
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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