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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §226 Abs3;Rechtssatz
Zur Beurteilung der Frage, ob ein Fall besonderer Härte im Sinne des § 226 Abs 3 ASVG vorgelegen ist oder nicht, ist den Familien- und Einkommensverhältnissen als betreffenden Versicherten ein besondere Bedeutung zuzumessen.Zur Beurteilung der Frage, ob ein Fall besonderer Härte im Sinne des Paragraph 226, Absatz 3, ASVG vorgelegen ist oder nicht, ist den Familien- und Einkommensverhältnissen als betreffenden Versicherten ein besondere Bedeutung zuzumessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001998.X01Im RIS seit
11.11.2002