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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 impl;Beachte
y17337;Rechtssatz
Die Bewilligung der Wiederaufnahme eines Verfahrens kann vor dem VwGH nur mit Beschwerde gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren in der Sache selbst ergangenen Bescheid der letzten Rechtsstufe angefochten werden (Hinweis E 3.6.1955, 2808/53 VwSlg 3773 A/1955 und E 8.9.1969, 668/68).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001895.X01Im RIS seit
11.05.1973