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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs1;Rechtssatz
Nur unter den Voraussetzungen und im Rahmen des § 8 des Preisregelungsgesetzes 1957 kann bei einer auf Antrag vorzunehmenden behördlichen Preisbestimmung ein Kostenersatz auferlegt werden.Nur unter den Voraussetzungen und im Rahmen des Paragraph 8, des Preisregelungsgesetzes 1957 kann bei einer auf Antrag vorzunehmenden behördlichen Preisbestimmung ein Kostenersatz auferlegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001508.X01Im RIS seit
18.10.2002