RS Vwgh 2006/12/18 2006/11/0146

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §23 Abs1;
FSG 1997 §23 Abs2;
FSG 1997 §23 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut der Abs. 1 und 5 des § 23 FSG 1997 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern durch Personen mit Wohnsitz im Bundesgebiet (so Abs. 1) oder ohne Wohnsitz im Bundesgebiet (so Abs. 5) - abgesehen von den Fällen des § 23 Abs. 2 FSG 1997 - jedenfalls nur dann zulässig, wenn die betreffende Person über eine Lenkberechtigung verfügt, die in einem EWR-Staat oder einer Vertragspartei eines der drei Abkommen, die im § 23 Abs. 1 und Abs. 5 FSG 1997 genannt sind, erteilt wurde. Daraus folgt, dass der Bf mit seiner im Staat Nigeria erteilten Lenkberechtigung weder gestützt auf Abs. 1 noch auf Abs. 5 des § 23 FSG 1997 ein Kraftfahrzeug in Österreich lenken dürfte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006110146.X01

Im RIS seit

16.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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