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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §115 impl;Beachte
y18037;Rechtssatz
Verstößt ein Beschuldigter erstmalig bei seiner Vernehmung gegen eine Verwaltungsvorschrift (hier: § 103 Abs 2 KFG), dann kann der Gegenstand der Vernehmung nicht schon dieser Tatbestand sein.Verstößt ein Beschuldigter erstmalig bei seiner Vernehmung gegen eine Verwaltungsvorschrift (hier: Paragraph 103, Absatz 2, KFG), dann kann der Gegenstand der Vernehmung nicht schon dieser Tatbestand sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972000867.X04Im RIS seit
11.05.1973