Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs4 idF 1969/021;Rechtssatz
Das Verbot "weitere Absetzungen von diesem Einkommen" des letzten Satzes bezieht sich auf das gesamte nach Abs 4 zu ermittelnde Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft.Das Verbot "weitere Absetzungen von diesem Einkommen" des letzten Satzes bezieht sich auf das gesamte nach Absatz 4, zu ermittelnde Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1971000001.X01Im RIS seit
19.08.2002