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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §2 Abs5;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat sich im Zusammenhang mit dem im Einleitungssatz des § 2 Abs. 5 AuslBG genannten Kriterium einer "besonderen, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragten Ausbildung" zu Unrecht lediglich auf die "evidenten Arbeitsmarktdaten" das Bundesland Wien betreffend berufen, obwohl eine derartige geografische Einschränkung weder dem Gesetzestext noch den in den Materialien zur Regierungsvorlage wiedergegebenen Überlegungen des Gesetzgebers entnommen werden kann. Im Einleitungssatz des § 2 Abs. 5 AuslBG wird ausdrücklich auf den "inländischen", also bundesweiten Arbeitsmarkt Bezug genommen. Nach dem E vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/09/0129, muss die besondere Ausbildung des potenziellen Arbeitnehmers für die angebotene Tätigkeit eine sein, die am allgemeinen inländischen Arbeitsmarkt nachgefragt ist und zwar UNABHÄNGIG DAVON, OB DIESE
NACHFRAGE BEREITS OHNE EINSCHALTUNG DES ARBEITSMARKTSERVICE
BEFRIEDIGT WURDE ODER NICHT. Wesentlich ist lediglich, dass die "besondere Ausbildung" der ausländischen Arbeitskraft am inländischen Arbeitsmarkt nicht durch eine inländische Arbeitskraft in gleicher Weise abgedeckt werden kann, mit anderen Worten: entscheidend ist die tatsächliche Nachfrage nach der angebotenen Qualifikation am inländischen Arbeitsmarkt schlechthin.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090175.X01Im RIS seit
02.03.2007