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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Eine für den Verpflichteten bestehende Unmöglichkeit der Leistung bewirkt nicht die Unzulässigkeit einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme, weil diese Vollstreckungsform der Herstellung des bescheidmäßig aufgetragenen Zustandes im Wege des Verwaltungszwanges für alle jene Fälle dient, in denen der Verpflichtete nicht willens oder nicht in der Lage ist, die geschuldete, ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach auch durch einen Dritten zu bewerkstellende Leistung zu erbringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001623.X06Im RIS seit
22.10.2002Zuletzt aktualisiert am
30.09.2016