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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KOVG 1957 §90;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2411/59 E 24. April 1961 RS 1 (Vermerk: Es kommt nur auf die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des SV-Gutachtens an).Stammrechtssatz
Bei Durchführung des Sachverständigenbeweises besteht für die Behörde keine Verpflichtung, einen Facharzt überhaupt oder einen bestimmten Facharzt beizuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000336.X01Im RIS seit
29.10.2002Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017