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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §8a;Rechtssatz
Eine Neubemessung gem § 8a Abs 2 KOVG auf Grund einer Änderung in rechtlicher Hinsicht ist nur zulässig, wenn sich bei unverändertem Befund nach den Richtsätzen der RichtsatzVdg 1965 eine höhere Einschätzung nach § 7 KOVG ergäbe.Eine Neubemessung gem Paragraph 8 a, Absatz 2, KOVG auf Grund einer Änderung in rechtlicher Hinsicht ist nur zulässig, wenn sich bei unverändertem Befund nach den Richtsätzen der RichtsatzVdg 1965 eine höhere Einschätzung nach Paragraph 7, KOVG ergäbe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000044.X02Im RIS seit
15.10.2002