RS Vwgh 1973/5/21 0044/73

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Veröffentlicht am 21.05.1973
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67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §8a;
  1. KOVG 1957 § 8a heute
  2. KOVG 1957 § 8a gültig ab 01.05.1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 83/1965

Rechtssatz

Eine Neubemessung gem § 8a Abs 2 KOVG auf Grund einer Änderung in rechtlicher Hinsicht ist nur zulässig, wenn sich bei unverändertem Befund nach den Richtsätzen der RichtsatzVdg 1965 eine höhere Einschätzung nach § 7 KOVG ergäbe.Eine Neubemessung gem Paragraph 8 a, Absatz 2, KOVG auf Grund einer Änderung in rechtlicher Hinsicht ist nur zulässig, wenn sich bei unverändertem Befund nach den Richtsätzen der RichtsatzVdg 1965 eine höhere Einschätzung nach Paragraph 7, KOVG ergäbe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000044.X02

Im RIS seit

15.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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