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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §8a;Rechtssatz
Die Neubemessung einer Beschädigtenrente setzt eine Änderung in den für die seinerzeitigen Rentenzuerkennung maßgebenden Verhältnissen in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000044.X01Im RIS seit
15.10.2002