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StVONorm
StVO 1960 §38 Abs2Rechtssatz
Die Entfernung, die der Lenker eines Fahrzeuges nach Einfahren in die Kreuzung bis zum Umschalten der Ampel auf Rotlicht zurückgelegt hat, ist zwar an sich insofern bedeutsam, als aus ihr Rückschlüsse auf die dem Fahrzeuglenker zum rechtzeitigen Anhalten vor der Kreuzung zur Verfügung stehenden zeit gezogen werden können; dazu muß aber nicht die Entfernung präzise ermittelt werden, sondern es genügt, wenn nur die für diesen Weg benötigte Zeit annähernd geschätzt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001987.X05Im RIS seit
08.11.2002Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025