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StVONorm
StVO 1960 §38 Abs2Rechtssatz
Die Geschwindigkeit, mit der das Fahrzeug bewegt wurde ist für den § 38 Abs 2 StVO weder ein Tatbestandsmerkmal, noch sonst für die verwaltungsstrafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Fahrzeuglenkers von wesentlicher Bedeutung.Die Geschwindigkeit, mit der das Fahrzeug bewegt wurde ist für den Paragraph 38, Absatz 2, StVO weder ein Tatbestandsmerkmal, noch sonst für die verwaltungsstrafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Fahrzeuglenkers von wesentlicher Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001987.X04Im RIS seit
08.11.2002Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025