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StVONorm
StVO 1960 §21 Abs2Rechtssatz
Der § 38 Abs 2 zweiter Satz StvO enthält keine Ergänzung des Vertrauensgrundsatzes (§ 3 StVO) in dem (umgekehrten) Sinn, daß ein Fahrzeuglenker ein sonst bestehendes Gebot deshalb nicht einzuhalten brauchte oder dürfte, weil seine Aufmerksamkeit durch das regelwidrige Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers zu sehr in Anspruch genommen ist; diese Gesetzesstelle bezweckt vielmehr - im Zusammenhalt mit § 21 Abs 2 StVO - verkehrsgefährdende Notbremsungen, insbesondere auch der in Richtung und Art der Kreuzung nachfolgenden Fahrzeuge, hintanzuhalten.Der Paragraph 38, Absatz 2, zweiter Satz StvO enthält keine Ergänzung des Vertrauensgrundsatzes (Paragraph 3, StVO) in dem (umgekehrten) Sinn, daß ein Fahrzeuglenker ein sonst bestehendes Gebot deshalb nicht einzuhalten brauchte oder dürfte, weil seine Aufmerksamkeit durch das regelwidrige Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers zu sehr in Anspruch genommen ist; diese Gesetzesstelle bezweckt vielmehr - im Zusammenhalt mit Paragraph 21, Absatz 2, StVO - verkehrsgefährdende Notbremsungen, insbesondere auch der in Richtung und Art der Kreuzung nachfolgenden Fahrzeuge, hintanzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001987.X02Im RIS seit
08.11.2002Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025