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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §4 Abs4;Rechtssatz
Gerade in der Tatsache, dass verschiedene Mängel bei einem Kauf eines Gebraucht-KFZ (Radkappen, Stoßdämpfer, Abdichtungsknopf) vom Käufer beanstandet und deren Behebung begehrt wird, hinsichtlich aber der abgefahrenen Reifen jedoch keine Feststellung getroffen werden, liegt eine schuldhafte Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht des neuen Zulassungsbesitzers bei der Übernahme und Inbetriebsetzung des Fahrzeuges.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000240.X02Im RIS seit
16.10.2002Zuletzt aktualisiert am
30.04.2009