Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §4 Abs4;Rechtssatz
Auch ein beim Kauf eines Gebrauchtwagens übergebenes Gutachten über die Verkehrstüchtigkeit des Gebrauchtwagens enthebt den Käufer als Zulassungsbesitzer nicht von der in § 103 Abs 1 KFG festgelegten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, sich vor Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges die entsprechende Überzeugung von der Betriebs- und Verkehrssicherheit seines Kraftfahrzeuges zu verschaffen. Das gilt jedenfalls für offene Mängel eines KFZ, dh für jene, die sich schon durch ihre äußere Beschaffenheit verraten und nicht nur für den Sachverständigen erkennbar sind, sondern auch bereits bei oberflächlicher Betrachtung jedermann auffallen müssen (hier: Reifen mit abgefahrenem Profil).Auch ein beim Kauf eines Gebrauchtwagens übergebenes Gutachten über die Verkehrstüchtigkeit des Gebrauchtwagens enthebt den Käufer als Zulassungsbesitzer nicht von der in Paragraph 103, Absatz eins, KFG festgelegten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, sich vor Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges die entsprechende Überzeugung von der Betriebs- und Verkehrssicherheit seines Kraftfahrzeuges zu verschaffen. Das gilt jedenfalls für offene Mängel eines KFZ, dh für jene, die sich schon durch ihre äußere Beschaffenheit verraten und nicht nur für den Sachverständigen erkennbar sind, sondern auch bereits bei oberflächlicher Betrachtung jedermann auffallen müssen (hier: Reifen mit abgefahrenem Profil).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000240.X01Im RIS seit
16.10.2002Zuletzt aktualisiert am
30.04.2009