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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4 impl;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 85/02/0251 E VS 23. Oktober 1986 VwSlg 12275 A/1986 RS 1; (RIS: abwh)Rechtssatz
Solange der wegen Versäumung der Berufungsfrist gestellte Wiedereinsetzungsantrag nicht abgewiesen wurde, darf die Berufungsbehörde die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufung nicht als verspätet zurückweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000072.X01Im RIS seit
24.05.1973