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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §449 Abs1;Rechtssatz
Dem Betriebsrat einer Gebietskrankenkasse kommt gegen die Entscheidung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, mit der ein Beschluss der Verwaltungskörper (Vorstand und Überwachungsausschuss) dieser Gebietskrankenkasse über die Erstellung eines Dienstpostenplanes gem § 449 Abs 1 ASVG aufgehoben wird, keine Beschwerdeberechtigung zu (Hinweis B 2.7.1969, 192/66, VwSlg 7618 A/1966). Auch der gem § 25 der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs errichtete Personalausschuss der Gebietskrankenkasse besitzt in einem solchen Fall keine Beschwerdelegitimation.Dem Betriebsrat einer Gebietskrankenkasse kommt gegen die Entscheidung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, mit der ein Beschluss der Verwaltungskörper (Vorstand und Überwachungsausschuss) dieser Gebietskrankenkasse über die Erstellung eines Dienstpostenplanes gem Paragraph 449, Absatz eins, ASVG aufgehoben wird, keine Beschwerdeberechtigung zu (Hinweis B 2.7.1969, 192/66, VwSlg 7618 A/1966). Auch der gem Paragraph 25, der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs errichtete Personalausschuss der Gebietskrankenkasse besitzt in einem solchen Fall keine Beschwerdelegitimation.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000573.X01Im RIS seit
24.10.2002