Index
L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §2 Abs2 Z8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/11/0161 E 22. Februar 2007 2004/11/0026 E 23. Jänner 2007Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 zweiter Satz der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien kommt es nicht darauf an, ob die Gesellschaft tatsächlich von einem Arzt geleitet wird, sondern darauf, ob der Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines Arztes verwirklicht werden kann. Dies ist gegenständlich der Fall, weil der Geschäftszweck der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Erstattung von gerichtsmedizinischen Gutachten ist, somit eine Tätigkeit, die gemäß § 2 Abs. 2 Z. 8 iVm § 2 Abs. 3 ÄrzteG 1998 nur von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgeübt und daher im Rahmen einer Gesellschaft auch nur unter dessen verantwortlicher Leitung verrichtet werden darf.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003110097.X03Im RIS seit
17.01.2007Zuletzt aktualisiert am
01.07.2011