RS Vwgh 2006/12/18 2003/11/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
beobachten
merken

Index

L94059 Ärztekammer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §2 Abs2 Z8;
ÄrzteG 1998 §2 Abs3;
UmlagenO ÄrzteK Wien 2002 §1 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/11/0161 E 22. Februar 2007 2004/11/0026 E 23. Jänner 2007

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 zweiter Satz der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien kommt es nicht darauf an, ob die Gesellschaft tatsächlich von einem Arzt geleitet wird, sondern darauf, ob der Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines Arztes verwirklicht werden kann. Dies ist gegenständlich der Fall, weil der Geschäftszweck der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Erstattung von gerichtsmedizinischen Gutachten ist, somit eine Tätigkeit, die gemäß § 2 Abs. 2 Z. 8 iVm § 2 Abs. 3 ÄrzteG 1998 nur von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgeübt und daher im Rahmen einer Gesellschaft auch nur unter dessen verantwortlicher Leitung verrichtet werden darf.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003110097.X03

Im RIS seit

17.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten