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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117 Abs1;Rechtssatz
Der Vorbehalt der Nachprüfung und anderweitigen Festsetzung von Leistungen nach bestimmten Zeiträumen ist nach Ansicht des VwGH nur für Fälle vorgesehen, in denen erst nach bestimmten Zeiträumen eindeutige Grundlagen für die Festsetzung der Leistungen zu erwarten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972002015.X01Im RIS seit
11.11.2002