RS Vwgh 2006/12/18 2005/05/0284

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §66 Abs3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2583/54 E 15. Mai 1956 RS 2

Stammrechtssatz

Erweist sich der Sachverhalt als ergänzungsbedürftig und führt die Berufungsbehörde die notwendig gewordene neuerliche mündliche Verhandlung selbst durch, dann ist diese mündliche Verhandlung nur eine Fortsetzung der in erster Instanz durchgeführten Bauverhandlung. Bei dieser können daher die Anrainer auch neue Einwendungen vorbringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050284.X02

Im RIS seit

18.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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