RS Vwgh 1973/6/8 1712/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1973
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13;
OFG §11 Abs13;
OFG §11 Abs3;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0282/61 E 26. Oktober 1961 RS 1 Zusatz: Vom Vorliegen einer "temporären Beihilfe" kann dann keine Rede sein, wenn darüber eine nicht wiederkehrende Leistung verstanden wird.

Stammrechtssatz

Unter Einkommen im Sinne des § 13 KOVG 1957 ist die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt, und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Der Begriff "dauernd" ist daher nicht gleichbedeutend mit "unwiderruflich", sondern im Sinne von wiederkehrend im Gegensatz zu einmaligen Vermögenszuflüssen gebraucht. Hiebei ist es für die Frage der Bedürftigkeit ohne Belang, ob die Einkünfte auf einem Rechtsanspruch beruhen oder nicht, sobald der Empfänger mit hinreichender Sicherheit mit dem dauernden Bezug einer solchen Zuwendung rechnen kann. (Hinweis auf E vom 6.7.1961, Zl. 1850/50, VwSlg 2184 A/61 und E vom 13.10.1954, Zl. 1617/52, VwSlg 3518 A/1954)Unter Einkommen im Sinne des Paragraph 13, KOVG 1957 ist die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt, und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Der Begriff "dauernd" ist daher nicht gleichbedeutend mit "unwiderruflich", sondern im Sinne von wiederkehrend im Gegensatz zu einmaligen Vermögenszuflüssen gebraucht. Hiebei ist es für die Frage der Bedürftigkeit ohne Belang, ob die Einkünfte auf einem Rechtsanspruch beruhen oder nicht, sobald der Empfänger mit hinreichender Sicherheit mit dem dauernden Bezug einer solchen Zuwendung rechnen kann. (Hinweis auf E vom 6.7.1961, Zl. 1850/50, VwSlg 2184 A/61 und E vom 13.10.1954, Zl. 1617/52, VwSlg 3518 A/1954)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001712.X02

Im RIS seit

04.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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