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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Ist der von der Behörde für eine Partei, welche im Verwaltungsverfahren durch einen dort ausgewiesenen Rechtsanwalt vertreten wird, Erschienene kein Rechtsbeistand und ist sein Erscheinen ausschließlich auf eine nur an die Partei ergangene Einladung zurückzuführen, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, und ist überdies seiner Äußerung der Verzicht auf die fernere Mitwirkung des von der Partei bestellten Rechtsanwaltes nicht zu entnehmen, dann müssen zur Hintanhaltung des von der Partei nicht zweifelsfrei gewünschten Ausschlusses ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowohl die Einladung als auch ein solches Einschreiten verfahrensrechtlich unbeachtet bleiben.
Schlagworte
Parteiengehör Parteiengehör ParteienvertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000339.X01Im RIS seit
13.06.1973Zuletzt aktualisiert am
19.09.2013