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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Dem Verwaltungsverfahren ist ein übertriebener Formalismus insbesondere hinsichtlich der Formulierung von Parteienanbringen, fremd. Selbst in Bereichen, in denen das Gesetz in dieser Hinsicht besondere Voraussetzungen festgelegt hat, wie dies etwa für Rechtsmittel der Fall ist, genügt es, daß aus der Sache mit Sicherheit geschlossen werden kann, was die Partei mit der Berufung anstrebt.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001637.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2013