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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §40;Rechtssatz
Dem Beschuldigten steht ein Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsstrafverfahren zu, in dem jenen Beweisanträgen stattgegeben werden muß, die der Klärung des Sachverhaltes dienen oder dienen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001557.X02Im RIS seit
21.10.2002