RS Vwgh 2006/12/18 2003/11/0292

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §2 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/11/0106 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/11/0150 E 18. Dezember 2006

Rechtssatz

Kommt dem Arzt im Rahmen seiner Tätigkeit als Risikoprüfer für eine Versicherungsanstalt die Aufgabe zu, mit Hilfe der ihm vorgelegten Unterlagen eine Beurteilung über das gesundheitliche Risiko des Versicherungsnehmers zu treffen, auf Grund der das Versicherungsunternehmen die Entscheidung über den Abschluss (bzw. Weiterbestand) eines Versicherungsvertrages fällt, so stellt diese Beurteilung ein ärztliches Gutachten über das gesundheitliche Risiko eines Menschen dar und ist daher gemäß § 2 Abs. 3 ÄrzteG 1998 eine ärztliche Tätigkeit im engeren Sinne. Auch der Umstand, dass die Risikoprüfung im Rahmen von Versicherungsunternehmen nicht ausschließlich Ärzten vorbehalten ist und im Rahmen von Lehrveranstaltungen und Seminaren erlernt werden könne, ändert daran nichts. Einerseits umfasst die Risikoprüfung ein aus mehreren Teilbereichen bestehendes (und damit nicht bloß auf medizinische Fragen beschränktes) Berufsbild. Andererseits schließt der Umstand, dass den Versicherungsunternehmen in zahlreichen (standardisierten) Fällen eine oberflächliche medizinische Beurteilung genügt und sie sich daher in diesen Fällen bei der Einschätzung des gesundheitlichen Risikos nicht der Mithilfe von Ärzten bedienen, nicht aus, dass die Tätigkeit des Arztes in jenen (besonderen) Fällen, in denen das Unternehmen eine Risikobeurteilung durch einen Arzt für notwendig erachtet, eine ärztliche Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 3 ÄrzteG 1998 darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003110292.X04

Im RIS seit

16.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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