RS Vwgh 1973/6/14 0468/71

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Veröffentlicht am 14.06.1973
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Stempel- und Rechtsgebühren
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs1
GebG 1957 §17 Abs2
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 litb
GebG 1957 §33 TP16 Abs3
VwGG §13 Z1

Rechtssatz

Auch die bloße Änderung der Rechtstellung eines Kommanditisten in die eines Komplementärs ist ein Gesellschaftsvertrag, der die Gebührenpflicht nach § 33 TP 16 Abs 1 lit b GebG dem Grunde nach auslöst. Wird ein Schriftstück hierüber nicht ausgefertigt, löst die Handelsregistereingabe die Gebührenpflicht aus (TP 16 Abs 3). Wird der Kommanditist mit seinem bisherigen Gesellschaftsanteil zum Komplementär, dann sind die Abgabebehörden bis zum Beweis des Gegenteils berechtigt, als Bemessungsgrundlage das Kapitalkonto des nunmehrigen Komplementärs zum letzten Bilanzstichtag, vermindert um bereits vergebührte Einlagen eben dieses Gesellschafters heranzuziehen. Nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist jedoch ein Gesellschaftsdarlehen, weil es nicht angeht, die aus einem anderen Rechtsgrund entspringende Darlehensforderung einer Erhöhung des Gesellschaftsanteiles (der Widmung von Vermögenswerten für Gesellschaftszwecke) gleichzusetzen. Es geht nicht an, einen die Gesellschaftsteuerpflicht begründenden Tatbestand in das Gebührengesetz zu übertragen, um derart im Wege einer ausdehnenden Auslegung des GebG einen neuen Gebührentatbestand zu schaffen (Hinweis E 16.4.1968, VwSlg 1814 F/1968).Auch die bloße Änderung der Rechtstellung eines Kommanditisten in die eines Komplementärs ist ein Gesellschaftsvertrag, der die Gebührenpflicht nach Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, Litera b, GebG dem Grunde nach auslöst. Wird ein Schriftstück hierüber nicht ausgefertigt, löst die Handelsregistereingabe die Gebührenpflicht aus (TP 16 Absatz 3,). Wird der Kommanditist mit seinem bisherigen Gesellschaftsanteil zum Komplementär, dann sind die Abgabebehörden bis zum Beweis des Gegenteils berechtigt, als Bemessungsgrundlage das Kapitalkonto des nunmehrigen Komplementärs zum letzten Bilanzstichtag, vermindert um bereits vergebührte Einlagen eben dieses Gesellschafters heranzuziehen. Nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist jedoch ein Gesellschaftsdarlehen, weil es nicht angeht, die aus einem anderen Rechtsgrund entspringende Darlehensforderung einer Erhöhung des Gesellschaftsanteiles (der Widmung von Vermögenswerten für Gesellschaftszwecke) gleichzusetzen. Es geht nicht an, einen die Gesellschaftsteuerpflicht begründenden Tatbestand in das Gebührengesetz zu übertragen, um derart im Wege einer ausdehnenden Auslegung des GebG einen neuen Gebührentatbestand zu schaffen (Hinweis E 16.4.1968, VwSlg 1814 F/1968).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1971000468.X01

Im RIS seit

14.06.1973

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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