TE Vwgh Erkenntnis 1973/6/15 1778/72

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Veröffentlicht am 15.06.1973
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ADNSchV §113;
ADNSchV §15 Abs1;
ADNSchV §15 Abs3;
ADNSchV §16 Abs1;
ADNSchV §43 Abs1;
AVG §37;
AVG §58 Abs2 impl;
AVG §66 Abs1;
BAO §93 Abs3 impl;
FinStrG §8 impl;
GewO 1859 §132 liti;
VStG §5 Abs1 impl;
VStG §5 Abs1 Satz2;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
VwRallg;
  1. FinStrG Art. 1 § 8 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 8 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 8 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Härtel Dr. Raschauer, Mag. DDr. Heller und Dr. Iro als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Leberl, über die Beschwerde des Dr. JR in W, vertreten durch Dr. Peter Kisler, Rechtsanwalt in Wien I, Börsegasse 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. September 1972, Zl. MA 63-R 17/71/Str., betreffend Übertretungen nach § 132 lit. i GewO in Verbindung mit den Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Peter Kisler, und des Vertreters der belangten Behörde, Magistratskommissär Dr. PC, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Härtel Dr. Raschauer, Mag. DDr. Heller und Dr. Iro als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Leberl, über die Beschwerde des Dr. JR in W, vertreten durch Dr. Peter Kisler, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Börsegasse 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. September 1972, Zl. MA 63-R 17/71/Str., betreffend Übertretungen nach Paragraph 132, Litera i, GewO in Verbindung mit den Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Peter Kisler, und des Vertreters der belangten Behörde, Magistratskommissär Dr. PC, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm das Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 22. Bezirk vom 14. Juli 1971 in Ansehung der Punkte 1.), 2.), 4.), 5.), 7.), 8.), 10.), 11.) und 13.) des Spruches des bezeichneten Straferkenntnisses bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde (bezüglich Verwaltungsübertretung nach § 132 lit. i der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 43 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung zu Punkt 6.) des Spruches des bezeichneten Straferkenntnisses und Verhängung einer Geldstrafe von S 1.500,--, bei Uneinbringlichkeit drei Tage Arrest) als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm das Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 22. Bezirk vom 14. Juli 1971 in Ansehung der Punkte 1.), 2.), 4.), 5.), 7.), 8.), 10.), 11.) und 13.) des Spruches des bezeichneten Straferkenntnisses bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde (bezüglich Verwaltungsübertretung nach Paragraph 132, Litera i, der Gewerbeordnung in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung zu Punkt 6.) des Spruches des bezeichneten Straferkenntnisses und Verhängung einer Geldstrafe von S 1.500,--, bei Uneinbringlichkeit drei Tage Arrest) als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.695,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Das Magistratische Bezirksamt für den 22. Bezirk sprach mit Straferkenntnis vom 14. Juni 1971 aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juli 1969 bis 5. Februar 1970 als gewerberechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der H-Gesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft beim Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage in Wien 22, X-gasse 11, den Anordnungen über die zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erforderlichen Einrichtungen insofern zuwidergehandelt habe, als bestimmte näher bezeichnete Mängel bestanden hätten. Die genannte Behörde führte die Mängel in einzeln en wie folgt an:

"1.) In der Produktionshalle wurde für die entsprechende Zufuhr frischer Luft nicht Sorge getragen.

2.) Die an den großen Walzenstühlen, an denen aromahältige Lacke verarbeitet werden, vorhandene Absaugeeinrichtung ist nicht wirksam, da der Xylolmesswert von 340 ppm den MAK-Wert von 200 ppm um 140 ppm übersteigt.

3.) Die an den großen Walzenstühlen und Vorlagebehältern vorzunehmenden Arbeiten erfolgten ohne die erforderliche Sicherheitsmaßnahme, nämlich nicht in geschlossener Apparatur.

4.) An der Abfüllstelle für Industriekunstharzlacke war keine solche Absaugeeinrichtung, die die gesundheitsschädlichen Dämpfe möglichst an der Entstehungsstelle absaugt, vorhanden.

5.) Beim Ansatzkessel für Kapsellacke war ebenfalls keine solche Absaugeeinrichtung vorhanden, die die gesundheitsschädlichen Dämpfe möglichst an der Entstehungsstelle absaugt.

6.) Die Dienstnehmer der Anteigerei waren bei Arbeiten mit Bleipigmenten mit keinen Feinstaubfiltermasken ausgerüstet.

7.) Beim Dissolver war keine Absaugeeinrichtung vorhanden, die den Feinstaub möglichst an der Entstehungsstelle absaugt.

8.) Im Anteigraum ist die der abgesaugten Luftmenge entsprechende Frischluftmenge, in der kalten Jahreszeit vorgewärmt, nicht zugeführt worden.

9.) Der Arbeitsraum, in dem eine Einwiegestelle von Bleipigmenten und anderen stark staubende Stoffen eingerichtet ist, unterschreitet die lichte Raumhöhe von mindestens 3 m.

10.) An der Einwiegestelle war keine Absaugeeinrichtung vorhanden die die staubende Stoffe möglichst an der Entstehungsstelle absaugten.

11.) Für den Raum, in welchem die PVC Abteilung untergebracht ist und der keine natürliche Lüftung für den erforderlichen Luftwechsel besitzt, ist für eine künstliche Lüftung nicht Sorge getragen worden.

12.) Die Arbeiten in der Kleinlackabfüllung erfolgten nicht bei geschlossenen Lackbehälter.

13.) In der Abfüllstelle der Kleinlackabfüllung war keine Absaugeeinrichtung, die die gefährlichen Stoffe möglichst an der Entstehungsstelle absaugt, vorhanden."

Dadurch habe der Beschwerdeführer als Beschuldigter - so sprach das genannte Magistratische Bezirksamt in dem Straferkenntnis weiters aus - je eine Verwaltungsübertretung nach § 132 lit. i GewO in Verbindung mit 1) § 15 Abs. 1, 2) § 16 Abs. 1, 3) § 37 Abs. 1, 4) § 16 Abs. 1, 5) § 16 Abs. 1, 6) § 43 Abs. 1,Dadurch habe der Beschwerdeführer als Beschuldigter - so sprach das genannte Magistratische Bezirksamt in dem Straferkenntnis weiters aus - je eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 132, Litera i, GewO in Verbindung mit 1) Paragraph 15, Absatz eins, 2,) Paragraph 16, Absatz eins, 3,) Paragraph 37, Absatz eins, 4,) Paragraph 16, Absatz eins, 5,) Paragraph 16, Absatz eins, 6,) Paragraph 43, Absatz eins,,

7) § 16 Abs. 1, 8) § 16 Abs. 1 dritter Satz, 9) § 3 Abs. 1, 10) § 16 Abs. 1, 11) § 15 Abs. 3, 12) § 37 Abs. 1, und 13) § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung vom 10. November 1951, BGBl. Nr. 265, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 32/1962 (im folgenden als "ADSV" bezeichnet) begangen, und es würden gemäß § 132 lit. i in Verbindung mit § 131 Abs. 1 lit. b GewO gegen den Beschwerdeführer ad 1) - ad 13) Geldstrafen von je7) Paragraph 16, Absatz eins, 8,) Paragraph 16, Absatz eins, dritter Satz, 9) Paragraph 3, Absatz eins, 10,) Paragraph 16, Absatz eins, 11,) Paragraph 15, Absatz 3, 12,) Paragraph 37, Absatz eins,, und 13) Paragraph 16, Absatz eins, der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung vom 10. November 1951, BGBl. Nr. 265, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1962, (im folgenden als "ADSV" bezeichnet) begangen, und es würden gemäß Paragraph 132, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 131, Absatz eins, Litera b, GewO gegen den Beschwerdeführer ad 1) - ad 13) Geldstrafen von je

S 1.500,--, bei Uneinbringlichkeit je 3 Tage Arrest, das sind insgesamt S 19.500,-- bei Uneinbringlichkeit 39 Tage Arrest, verhängt.

Zur Begründung führte das bezeichnete Magistratische Bezirksamt aus, es seien die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten durch die Anzeige des Arbeitsinpektorates für den

6. Aufsichtsbezirk vom 17. Februar 1970 innerhalb der festgesetzten Tatzeit erwiesen; der Genannte habe dies bei der mündlichen Verhandlung vom 25. März 1970 auch nicht bestritten und auch nichts zu seiner Entlastung gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 vorgebracht. Es sei sohin spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Bei der Strafbemessung sei als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend hingegen die lange Tatzeit und der Umstand zu werten, dass die Mängel geeignet seien eine gesundheitliche Gefährdung der Dienstnehmer herbeizuführen. Die verhängten Geldstrafen seien in Anbetracht der gesetzlichen Höchstgrenze von S 30.000,-- als angemessen zu bezeichnen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers hätten zu seinem Vorteil nicht in Betracht gezogen werden können, weil sein bevollmächtigter Vertreter keine Angaben darüber erstattet habe.6. Aufsichtsbezirk vom 17. Februar 1970 innerhalb der festgesetzten Tatzeit erwiesen; der Genannte habe dies bei der mündlichen Verhandlung vom 25. März 1970 auch nicht bestritten und auch nichts zu seiner Entlastung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 vorgebracht. Es sei sohin spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Bei der Strafbemessung sei als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend hingegen die lange Tatzeit und der Umstand zu werten, dass die Mängel geeignet seien eine gesundheitliche Gefährdung der Dienstnehmer herbeizuführen. Die verhängten Geldstrafen seien in Anbetracht der gesetzlichen Höchstgrenze von S 30.000,-- als angemessen zu bezeichnen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers hätten zu seinem Vorteil nicht in Betracht gezogen werden können, weil sein bevollmächtigter Vertreter keine Angaben darüber erstattet habe.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer die Berufung ein, über welche die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das erstinstanzliche Straferkenntnis in Ansehung der Punkte 3), 9) und 12) behob und das Verfahren in dieser Hinsicht gemäß § 45 Abs. 1 lit. a bzw. b VStG 1950 einstellte; im übrigen wies sie jedoch die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass im Punkt 1) des Spruches das Wort "entsprechend" zu entfallen hat.Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer die Berufung ein, über welche die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das erstinstanzliche Straferkenntnis in Ansehung der Punkte 3), 9) und 12) behob und das Verfahren in dieser Hinsicht gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, bzw. b VStG 1950 einstellte; im übrigen wies sie jedoch die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass im Punkt 1) des Spruches das Wort "entsprechend" zu entfallen hat.

Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides aus, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber der ihm zur Last gelegten Übertretung einer Reihe von Dienstnehmerschutzvorschriften mit dem Hinweis auf das freisprechende Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 31. März 1971, Zl. 6 U 586/70, gewendet und gemeint, damit nicht mehr im Detail auf die einzelnen ihm zur Last gelegten Tatbestände eingehen zu müssen. In subjektiver Hinsicht habe er behauptet, dass er durch die Betrauung einiger Firmen mit der Behebung der vom Arbeitsinspektorat mehrmals festgestellten Mängel alles in seiner Macht Stehende getan habe, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen. Wenn der Beschwerdeführer mit diesen Berufungsausführungen verstanden wissen wolle, dass durch das freisprechende Urteil des genannten Bezirksgerichtes die Strafbefugnis der Gewerbebehörde konsumiert worden sei, so sei er mit dieser Ansicht in einem Irrtum befangen, unterlägen doch nur Handlungen oder Unterlassungen, welche als Übertretungen der Gewerbevorschriften erschienen und zugleich unter der Sanktion einer durch die allgemeinen Strafgesetze festgesetzten Strafe stünden, dem Verbot der Verhängung einer gesonderten Strafe durch die Verwaltungsbehörde, und zwar auch dann, wenn der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren freigesprochen worden sei. Auf Grund dieser Rechtslage lasse sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, da ihm von der erstinstanzlichen Behörde die Verletzung zwingender Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und im gerichtlichen Verfahren die Übertretung des § 431 StG zur Last gelegt sei. Im Hinblick darauf, dass der Tatbestand des § 431 StG nicht erfüllt worden sei, zumal es auf Grund der zeugenschaftlichen Aussage der Ärztin des Arbeitsinspektorates an der für die Tatbildmäßigkeit damals erforderlichen konkreten Gefährdung der Dienstnehemer gefehlt habe, brauche somit auf § 136 GewO nicht Bedacht genommen zu werden, handle es sich doch hier um die Verletzung zwingender Vorschriften der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, wobei für die Strafbarkeit der Eintritt einer Gefahr nicht erforderlich sei.Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides aus, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber der ihm zur Last gelegten Übertretung einer Reihe von Dienstnehmerschutzvorschriften mit dem Hinweis auf das freisprechende Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 31. März 1971, Zl. 6 U 586/70, gewendet und gemeint, damit nicht mehr im Detail auf die einzelnen ihm zur Last gelegten Tatbestände eingehen zu müssen. In subjektiver Hinsicht habe er behauptet, dass er durch die Betrauung einiger Firmen mit der Behebung der vom Arbeitsinspektorat mehrmals festgestellten Mängel alles in seiner Macht Stehende getan habe, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen. Wenn der Beschwerdeführer mit diesen Berufungsausführungen verstanden wissen wolle, dass durch das freisprechende Urteil des genannten Bezirksgerichtes die Strafbefugnis der Gewerbebehörde konsumiert worden sei, so sei er mit dieser Ansicht in einem Irrtum befangen, unterlägen doch nur Handlungen oder Unterlassungen, welche als Übertretungen der Gewerbevorschriften erschienen und zugleich unter der Sanktion einer durch die allgemeinen Strafgesetze festgesetzten Strafe stünden, dem Verbot der Verhängung einer gesonderten Strafe durch die Verwaltungsbehörde, und zwar auch dann, wenn der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren freigesprochen worden sei. Auf Grund dieser Rechtslage lasse sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, da ihm von der erstinstanzlichen Behörde die Verletzung zwingender Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und im gerichtlichen Verfahren die Übertretung des Paragraph 431, StG zur Last gelegt sei. Im Hinblick darauf, dass der Tatbestand des Paragraph 431, StG nicht erfüllt worden sei, zumal es auf Grund der zeugenschaftlichen Aussage der Ärztin des Arbeitsinspektorates an der für die Tatbildmäßigkeit damals erforderlichen konkreten Gefährdung der Dienstnehemer gefehlt habe, brauche somit auf Paragraph 136, GewO nicht Bedacht genommen zu werden, handle es sich doch hier um die Verletzung zwingender Vorschriften der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, wobei für die Strafbarkeit der Eintritt einer Gefahr nicht erforderlich sei.

In diesem Sinne erwiesen sich auch die Einwendungen des Beschwerdeführers, nämlich, dass die hinsichtlich der Punkte 2),

4) 5), 7), 10) und 13) festgestellten Mängel, mangels entsprechend konkreter Formulierung der herangezogenen Bestimmung der allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung keine Übertretung darzustellen vermöchten, aus den nachfolgend angeführten Erwägungen als unbegründet. Wenn auch § 16 ADSV bei bestimmten Arbeiten, die nicht in geschlossenen oder ummantelten Apparaturen vorgenommen würden, eine mechanische Absaugung der schädigenden Stoffe oder Gase "möglichst an der Entstehungsstelle" vorsehe, so handle es sich bei dieser Bestimmung doch keineswegs um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der das betreffende Gebot nicht konkret genug zum Ausdruck bringe und dessen Nichteinhaltung daher straffrei wäre. Im Hinblick auf die Vielfalt von Apparaturen und Produktionsvorgängen mit unterschiedlichsten Stoffen verschiedenster Schädlichkeitsgrade sei es dem Verordnungsgeber unmöglich, die für den Einzelfall erforderlichen Absaugungsanlagen generell vorzuschreiben. Er verlange eben nur, dass jeweils die Absaugung in bestmöglicher und wirkungsvollster Weise zu erfolgen habe. Auf den gegenständlichen Fall bezogen, hätten schon im Hinblick auf die Tatsache, dass die Abfüll- bzw. Einwiegearbeiten aus technischen Erwägungen und auch aus Zweckmäßigkeitsgründen weder in geschlossenen noch ummantelten Apparaturen vorgenommen worden seien, die Absaugungen so installiert werden müssen, dass die bei diesen Arbeiten freiwerdenden Dämpfe bzw. Staube so nahe wie nur möglich an der Entstehungsstelle abgesaugt würden. Dass die Absaugung nicht optimal gewesen sei, erhelle schon allein aus der Tatsache, dass zum Erhebungszeitpunkt die maximale Arbeitsplatzkonzentration beträchtlich überschritten worden sei, und nunmehr, nach entsprechender Änderung der Absaugevorrichtungen, der Wert der maximalen Arbeitsplatzkonzentration sogar unterschritten habe werden können.4) 5), 7), 10) und 13) festgestellten Mängel, mangels entsprechend konkreter Formulierung der herangezogenen Bestimmung der allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung keine Übertretung darzustellen vermöchten, aus den nachfolgend angeführten Erwägungen als unbegründet. Wenn auch Paragraph 16, ADSV bei bestimmten Arbeiten, die nicht in geschlossenen oder ummantelten Apparaturen vorgenommen würden, eine mechanische Absaugung der schädigenden Stoffe oder Gase "möglichst an der Entstehungsstelle" vorsehe, so handle es sich bei dieser Bestimmung doch keineswegs um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der das betreffende Gebot nicht konkret genug zum Ausdruck bringe und dessen Nichteinhaltung daher straffrei wäre. Im Hinblick auf die Vielfalt von Apparaturen und Produktionsvorgängen mit unterschiedlichsten Stoffen verschiedenster Schädlichkeitsgrade sei es dem Verordnungsgeber unmöglich, die für den Einzelfall erforderlichen Absaugungsanlagen generell vorzuschreiben. Er verlange eben nur, dass jeweils die Absaugung in bestmöglicher und wirkungsvollster Weise zu erfolgen habe. Auf den gegenständlichen Fall bezogen, hätten schon im Hinblick auf die Tatsache, dass die Abfüll- bzw. Einwiegearbeiten aus technischen Erwägungen und auch aus Zweckmäßigkeitsgründen weder in geschlossenen noch ummantelten Apparaturen vorgenommen worden seien, die Absaugungen so installiert werden müssen, dass die bei diesen Arbeiten freiwerdenden Dämpfe bzw. Staube so nahe wie nur möglich an der Entstehungsstelle abgesaugt würden. Dass die Absaugung nicht optimal gewesen sei, erhelle schon allein aus der Tatsache, dass zum Erhebungszeitpunkt die maximale Arbeitsplatzkonzentration beträchtlich überschritten worden sei, und nunmehr, nach entsprechender Änderung der Absaugevorrichtungen, der Wert der maximalen Arbeitsplatzkonzentration sogar unterschritten habe werden können.

Aus der Erwähnung, dass die Abstellung der vom Arbeitsinspektorat bemängelten Umstände namhafte Investitionen sowie teilweise Umstellung des Betriebes erfordert hätten, die nicht von heute auf morgen vorgenommen werden könnten, sei deutlich zu ersehen, dass der Beschwerdeführer den Sinn der angezogenen Norm missverstehe, sei doch die Lösung des Absaugungs- und Entlüftungsproblems allein Sache des Genannten. Das Arbeitsinspektorat wäre nicht verpflichtet gewesen, Ratschläge zur Verbesserung der Situation zu geben. Die Beanstandung sei somit für das gegenständliche Verfahren unwesentlich, weil sich der Beschwerdeführer auf Grund eigener Initiative um eine optimale Absaugung der Dämpfe und Staube hätte bemühen müssen und erst nach Installierung entsprechender Geräte die Produktion hätte aufnehmen dürfen; dies umsomehr, als er die Gefährlichkeit der Dämpfe in seinen Berufungsausführungen selbst zugebe. Weiters habe aber auch den Berufungsausführungen hinsichtlich der Punkte 1), 6) und 11) ein Erfolg versagt bleiben müssen. Wenn auch der § 15 ADSV nur von "entsprechender Zufuhr frischer Luft und von der Abfuhr verdorbener Luft" spreche, habe doch im Hinblick auf die Tatsache, dass in der Produktionshalle und in dem Raum, in welchem die PVC-Abteilung untergebracht sei, überhaupt keine Belüftung erfolgt sei, das Straferkenntnis bestätigt werden müssen. Was den Punkt 6) des Straferkenntnisses anbelange, so besage die Dienstnehmerschutzverordnung ausdrücklich, dass Dienstnehmer, deren Atmungsorgane zeitweise der Einwirkung gesundheitsschädlicher Staube, Dämpfe oder Gase ausgesetzt seien, mit geeigneten Atemschutzgeräten ausgerüstet sein müssten. Diese Atemschutzgeräte seien unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Betriebsverhältnisse auszuwählen; Schwamm-, Gummirespiratoren oder Atemschützer mit Wattefilter seien nur als Schutzmittel gegen grobe, nicht giftige Schwebestoffe zulässig.Aus der Erwähnung, dass die Abstellung der vom Arbeitsinspektorat bemängelten Umstände namhafte Investitionen sowie teilweise Umstellung des Betriebes erfordert hätten, die nicht von heute auf morgen vorgenommen werden könnten, sei deutlich zu ersehen, dass der Beschwerdeführer den Sinn der angezogenen Norm missverstehe, sei doch die Lösung des Absaugungs- und Entlüftungsproblems allein Sache des Genannten. Das Arbeitsinspektorat wäre nicht verpflichtet gewesen, Ratschläge zur Verbesserung der Situation zu geben. Die Beanstandung sei somit für das gegenständliche Verfahren unwesentlich, weil sich der Beschwerdeführer auf Grund eigener Initiative um eine optimale Absaugung der Dämpfe und Staube hätte bemühen müssen und erst nach Installierung entsprechender Geräte die Produktion hätte aufnehmen dürfen; dies umsomehr, als er die Gefährlichkeit der Dämpfe in seinen Berufungsausführungen selbst zugebe. Weiters habe aber auch den Berufungsausführungen hinsichtlich der Punkte 1), 6) und 11) ein Erfolg versagt bleiben müssen. Wenn auch der Paragraph 15, ADSV nur von "entsprechender Zufuhr frischer Luft und von der Abfuhr verdorbener Luft" spreche, habe doch im Hinblick auf die Tatsache, dass in der Produktionshalle und in dem Raum, in welchem die PVC-Abteilung untergebracht sei, überhaupt keine Belüftung erfolgt sei, das Straferkenntnis bestätigt werden müssen. Was den Punkt 6) des Straferkenntnisses anbelange, so besage die Dienstnehmerschutzverordnung ausdrücklich, dass Dienstnehmer, deren Atmungsorgane zeitweise der Einwirkung gesundheitsschädlicher Staube, Dämpfe oder Gase ausgesetzt seien, mit geeigneten Atemschutzgeräten ausgerüstet sein müssten. Diese Atemschutzgeräte seien unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Betriebsverhältnisse auszuwählen; Schwamm-, Gummirespiratoren oder Atemschützer mit Wattefilter seien nur als Schutzmittel gegen grobe, nicht giftige Schwebestoffe zulässig.

Im gegenständlichen Fall habe es sich um Feinstaub gehandelt, sodass die zur Verwendung bereitgestellter Atemschutzgeräte nicht als ausreichend angesehen werden könnten. Hinsichtlich der oben angeführten Übertretungen sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, durch sein Vorbringen die subjektive Tatseite, nämlich die Frage des Verschuldens, zu seinen Gunsten zu entscheiden, weil der Betrieb bereits im Jahre 1965 gewerbebehördlich genehmigt worden sei und bereits mit Betriebsbeginn, unabhängig von allfälligen Kontrollen bzw. Beanstandungen durch Organe der Behörden, mit entsprechenden Absaugeanlagen bzw. Lüftungseinrichtungen hätte ausgestattet werden müssen. Durch die Beauftragung zweier Firmen zur Installierung geeigneter Absaugeanlagen werde der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Dienstnehmer nicht entbunden. Diese Vorschriften verpflichteten unmittelbar den Gewerbeinhaber (gewerberechtlicher Geschäftsführer). Sie dienten dem Schutz der in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Dienstnehmer, weshalb er auch die Verantwortung für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften zu tragen habe. Der Beschwerdeführer hätte sich keinesfalls auf die Initiative eines Dritten verlassen dürfen, sondern hätte vielmehr beweisen müssen, dass er die Tätigkeit der Firmen persönlich überwacht und ihre Zweckmäßigkeit geprüft habe, doch habe er einen solchen Beweis weder angeboten, geschweige denn erbracht. Die belangte Behörde legte sodann die Gründe dar, derentwegen sie sich hinsichtlich der Punkte 3), 9) und 12) zu einer Einstellung des Verfahrens und zu einer Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses veranlasst gesehen habe, und führte sodann weiters aus, dass die Aufnahme der in der Äußerung des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis des ergänzten Ermittlungsverfahrens beantragten Beweise sich im Hinblick darauf erübrigt habe, dass der maßgebliche Sachverhalt ermittelt habe werden können, ohne dass die Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel hätten gezogen werden müssen. Die Abänderung des Punktes 1) im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses habe lediglich der Präzisierung des strafbaren Verhaltens gedient. Was schließlich die zu den einzelnen Punkten (mit Ausnahme der Punkte 3), 9) und 12)) verhängten Strafen anbelange, so erachte die erkennende Behörde die Höhe dieser Strafen trotz der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers dem Grad der Bedeutung der in den Verwaltungsübertretungen gelegenen Verletzung von Dienstnehmerinteressen durchaus angemessen; die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers hätten bei der Strafbemessung nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden können, weil der Genannte der ihm obliegenden Verpflichtung zur Mitwirkung an der Klarstellung dieses Sachverhaltes nicht nachgekommen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie bereits den obigen Ausführungen entnommen werden kann, ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall als strafbare Tatbestände die Übertretungen der Bestimmungen der §§ 15 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 1 und 43 Abs. 1 ADSV vorgelegen seien. § 15 Abs. 1 ADSV besagt, dass in jedem Arbeitsraum für die entsprechende Zufuhr frischer Lust und für die Abfuhr verdorbener Luft unter Vermeidung von schädlicher Zugluft Sorge zu tragen ist. Nach § 15 Abs. 3 ADSV ist für künstliche Lüftung zu sorgen, wenn in Arbeitsräumen durch die natürliche Lüftung nicht der erforderliche Luftwechsel erreicht wird. § 16 Abs. 1 ADSV normiert, dass Arbeiten, bei denen sich die Entwicklung größerer Mengen Staube, Dämpfe oder Gase nicht vermeiden lässt, soweit als möglich in geschlossener oder ummantelter Apparatur vorzunehmen sind; wo dies nicht möglich ist, sind solche Stoffe durch tunlichst geräuschlos arbeitende Absaugeeinrichtungen möglichst an der Entstehungsstelle abzusaugen. Nach den nachfolgenden Bestimmungen des bezeichneten Absatzes ist die der abgesaugten Luftmenge entsprechende Frischluftmenge dem Raum zugfrei und wenn notwendig vorgewärmt zuzuführen und darf die Raumlüftung die Absaugung nicht ungünstig beeinflussen. Nach § 43 Abs. 1 ADSV müssen Dienstnehmer, deren Atmungsorgane zeitweise oder trotz der im § 16 ADSV vorgeschriebenen Maßnahmen der Einwirkung gesundheitsschädlicher Staube, Dämpfe oder Gase ausgesetzt sind, mit geeigneten Atemschutzgeräten ausgerüstet sein; diese Atemschutzgeräte sind unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Betriebsverhältnisse auszuwählen, hiebei sind jedoch Schwammgummirespiratoren oder Atemschützer mit Wattefilter nur als Schutzmittel gegen grobe, nicht giftige Schwebestoffe zulässig. Schließlich besagt die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 132 lit. i der Gewerbeordnung, dass mit Geld oder Arrest insbesondere jene Gewerbetreibende zu bestrafen sind, welche den Anordnungen über die zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Hilfsarbeiter erforderlichen Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume, Maschinen und Werksgerätschaften entgegenhandeln, bei der Beschäftigung von Hilfsarbeitern bis zum vollendeten 18. Jahre und von Frauenspersonen überhaupt die gebotene Rücksicht auf die Sittlichkeit gröblich außer acht lassen, die Vorschriften über die tägliche Arbeitszeit, die Nachtarbeit, die Sonntags- und die Ersatzruhe der Hilfsarbeiter verletzen oder die Bestimmungen über die Lohnzahlungen nicht befolgen. Die Heranziehung dieser Bestimmung gründet sich auf § 113 ADSV, nach welchem die Übertretungen der Vorschrift der ADSV, sofern sie nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegen, nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung geahndet werden.Wie bereits den obigen Ausführungen entnommen werden kann, ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall als strafbare Tatbestände die Übertretungen der Bestimmungen der Paragraphen 15, Absatz eins und 3, 16 Absatz eins und 43 Absatz eins, ADSV vorgelegen seien. Paragraph 15, Absatz eins, ADSV besagt, dass in jedem Arbeitsraum für die entsprechende Zufuhr frischer Lust und für die Abfuhr verdorbener Luft unter Vermeidung von schädlicher Zugluft Sorge zu tragen ist. Nach Paragraph 15, Absatz 3, ADSV ist für künstliche Lüftung zu sorgen, wenn in Arbeitsräumen durch die natürliche Lüftung nicht der erforderliche Luftwechsel erreicht wird. Paragraph 16, Absatz eins, ADSV normiert, dass Arbeiten, bei denen sich die Entwicklung größerer Mengen Staube, Dämpfe oder Gase nicht vermeiden lässt, soweit als möglich in geschlossener oder ummantelter Apparatur vorzunehmen sind; wo dies nicht möglich ist, sind solche Stoffe durch tunlichst geräuschlos arbeitende Absaugeeinrichtungen möglichst an der Entstehungsstelle abzusaugen. Nach den nachfolgenden Bestimmungen des bezeichneten Absatzes ist die der abgesaugten Luftmenge entsprechende Frischluftmenge dem Raum zugfrei und wenn notwendig vorgewärmt zuzuführen und darf die Raumlüftung die Absaugung nicht ungünstig beeinflussen. Nach Paragraph 43, Absatz eins, ADSV müssen Dienstnehmer, deren Atmungsorgane zeitweise oder trotz der im Paragraph 16, ADSV vorgeschriebenen Maßnahmen der Einwirkung gesundheitsschädlicher Staube, Dämpfe oder Gase ausgesetzt sind, mit geeigneten Atemschutzgeräten ausgerüstet sein; diese Atemschutzgeräte sind unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Betriebsverhältnisse auszuwählen, hiebei sind jedoch Schwammgummirespiratoren oder Atemschützer mit Wattefilter nur als Schutzmittel gegen grobe, nicht giftige Schwebestoffe zulässig. Schließlich besagt die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des Paragraph 132, Litera i, der Gewerbeordnung, dass mit Geld oder Arrest insbesondere jene Gewerbetreibende zu bestrafen sind, welche den Anordnungen über die zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Hilfsarbeiter erforderlichen Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume, Maschinen und Werksgerätschaften entgegenhandeln, bei der Beschäftigung von Hilfsarbeitern bis zum vollendeten 18. Jahre und von Frauenspersonen überhaupt die gebotene Rücksicht auf die Sittlichkeit gröblich außer acht lassen, die Vorschriften über die tägliche Arbeitszeit, die Nachtarbeit, die Sonntags- und die Ersatzruhe der Hilfsarbeiter verletzen oder die Bestimmungen über die Lohnzahlungen nicht befolgen. Die Heranziehung dieser Bestimmung gründet sich auf Paragraph 113, ADSV, nach welchem die Übertretungen der Vorschrift der ADSV, sofern sie nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegen, nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung geahndet werden.

Der Beschwerdeführer bezeichnet die Regelung des § 132 lit. i GewO als verfassungsrechtlich bedenklich, weil es sich bei dieser Vorschrift um eine Blankettstrafnorm handle, die im gegenständlichen Falle zur Anwendung gebrachten Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung jedoch keineswegs als Strafnormen bezeichnet seien, sondern lediglich Gebote und Verbote allgemeiner Art enthielten und es daher im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes an der Verfassungskonformität der herangezogenen Bestimmungen mangle. Auch stelle der § 132 lit. i GewO nur aktives Handeln unter Strafsanktion, doch liege ein solches im gegenständlichen Falle nicht vor. Überdies erschienen aber auch die unbestimmten gesetzlichen Begriffe der hier in Rede stehenden Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, wie "entsprechend", "Sorge zu tragen" (§ 15 Abs. 1), "erforderlich", "zu sorgen" (§ 15 Abs. 3), "soweit als möglich", "größere Mengen"(§16 Abs. 1), "zeitweise", "unter Berücksichtigung" (§ 43 Abs. 1), als verfassungsrechtlich bedenklich, weil sie keineswegs geeignet seien, die Verwaltungsbehörde soweit in ihrer Entscheidung zu determinieren, dass der Vollzug des Gesetzes im Sinne des § 18 B-VG verfassungskonform angenommen werden könne. Der Beschwerdeführer regt an, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß Art. 140 B-VG beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Überprüfung der in diesem Anlassfall anzuwendenden Normen der Gewerbeordnung und der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung stellen.Der Beschwerdeführer bezeichnet die Regelung des Paragraph 132, Litera i, GewO als verfassungsrechtlich bedenklich, weil es sich bei dieser Vorschrift um eine Blankettstrafnorm handle, die im gegenständlichen Falle zur Anwendung gebrachten Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung jedoch keineswegs als Strafnormen bezeichnet seien, sondern lediglich Gebote und Verbote allgemeiner Art enthielten und es daher im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes an der Verfassungskonformität der herangezogenen Bestimmungen mangle. Auch stelle der Paragraph 132, Litera i, GewO nur aktives Handeln unter Strafsanktion, doch liege ein solches im gegenständlichen Falle nicht vor. Überdies erschienen aber auch die unbestimmten gesetzlichen Begriffe der hier in Rede stehenden Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, wie "entsprechend", "Sorge zu tragen" (Paragraph 15, Absatz eins,), "erforderlich", "zu sorgen" (Paragraph 15, Absatz 3,), "soweit als möglich", "größere Mengen"(§16 Absatz eins,), "zeitweise", "unter Berücksichtigung" (Paragraph 43, Absatz eins,), als verfassungsrechtlich bedenklich, weil sie keineswegs geeignet seien, die Verwaltungsbehörde soweit in ihrer Entscheidung zu determinieren, dass der Vollzug des Gesetzes im Sinne des Paragraph 18, B-VG verfassungskonform angenommen werden könne. Der Beschwerdeführer regt an, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß Artikel 140, B-VG beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Überprüfung der in diesem Anlassfall anzuwendenden Normen der Gewerbeordnung und der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung stellen.

Dem ist vorerst entgegenzuhalten, dass - wie aus dem vom Beschwerdeführer selbst angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1966, Slg. 5250, hervorgeht -

gegen den gesetzestechnischen Vorgang der äußeren Trennung von Tatbeständen - diese scheinen im gegenständlichen Fall in den von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen der §§ 15 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 1 und 43 Abs. 1 ADSV auf - und der Blankettstrafnorm - dies ist im gegenständlichen Fall § 113 ADSV in Verbindung mit § 132 lit. i GewO - keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen können, wenn die durch die Blankettstrafnorm zu erfassenden Tatbestände durch das Gesetz mit genügender Klarheit als Verbotsnormen und damit als strafbare Tatbestände gekennzeichnet sind, oder für den Fall, als der strafbare Tatbestand im Zuwiderhandeln gegen eine Gebotsnorm besteht, wenn der Unrechtsgehalt eines Unterlassens eindeutig erkennbar ist. Betrachtet man die Bestimmungen der §§ 15 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 1 und 43 Abs. 1 ADSV in Verbindung mit § 113 ADSV im einzelnen und in ihrer Gesamtheit, so findet sich kein hinreichender Grund dafür, die Eigenschaft der angeführten Bestimmungen als Gebotsnormen, welche den Unrechtsgehalt eines Unterlassens hinreichend erkennen lassen, in Zweifel zu ziehen. Auch bietet die oben wiedergegebene Vorschrift des § 132 lit. i GewO weder ihrem Wortlaut noch ihrem Sinne nach irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass nach dieser Vorschrift nur ein aktives Handeln - also die Nichtbeachtung eines Verbotes -, nicht aber auch ein Unterlassen - also die Nichtbeachtung eines Gebotes - bestraft werden könne. Was jedoch die von der beschwerdeführenden Partei angeführten, in den Bestimmungen der §§ 15 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 1 und 43 Abs. 1 ADSV verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffe betrifft, so kann der Verwaltungsgerichtshof bei Überprüfung des oben wiedergegebenen Inhaltes der angeführten gesetzlichen Regelungen nicht finden, dass der Inhalt der verwendeten gesetzlichen Begriffe so unbestimmbar sei, dass er für den Vollzug nicht ausreiche und der Verwaltungsakt auf seine Übereinstimmung mit dem Inhalt nicht geprüft werden könne und dass er daher mit dem im Art. 18 B-VG verankerten Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar wäre (siehe hiezu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1965, Slg. 5107, und vom 12. Oktober 1966, Slg. 5365). Für den Verwaltungsgerichtshof besteht daher keine Veranlassung, entsprechend der Anregung des Beschwerdeführers, beim Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der von der belangten Behörde angeführten Bestimmung des § 132 lit. i GewO einen Antrag im Sinne des Art. 140 B-VG bzw. bezüglich der im angefochtenen Bescheid bezeichneten Vorschriften der ADSV einen Antrag im Sinne des Art. 139 B-VG zu stellen. gegen den gesetzestechnischen Vorgang der äußeren Trennung von Tatbeständen - diese scheinen im gegenständlichen Fall in den von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen der Paragraphen 15, Absatz eins und 3, 16 Absatz eins und 43 Absatz eins, ADSV auf - und der Blankettstrafnorm - dies ist im gegenständlichen Fall Paragraph 113, ADSV in Verbindung mit Paragraph 132, Litera i, GewO - keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen können, wenn die durch die Blankettstrafnorm zu erfassenden Tatbestände durch das Gesetz mit genügender Klarheit als Verbotsnormen und damit als strafbare Tatbestände gekennzeichnet sind, oder für den Fall, als der strafbare Tatbestand im Zuwiderhandeln gegen eine Gebotsnorm besteht, wenn der Unrechtsgehalt eines Unterlassens eindeutig erkennbar ist. Betrachtet man die Bestimmungen der Paragraphen 15, Absatz eins und 3, 16 Absatz eins und 43 Absatz eins, ADSV in Verbindung mit Paragraph 113, ADSV im einzelnen und in ihrer Gesamtheit, so findet sich kein hinreichender Grund dafür, die Eigenschaft der angeführten Bestimmungen als Gebotsnormen, welche den Unrechtsgehalt eines Unterlassens hinreichend erkennen lassen, in Zweifel zu ziehen. Auch bietet die oben wiedergegebene Vorschrift des Paragraph 132, Litera i, GewO weder ihrem Wortlaut noch ihrem Sinne nach irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass nach dieser Vorschrift nur ein aktives Handeln - also die Nichtbeachtung eines Verbotes -, nicht aber auch ein Unterlassen - also die Nichtbeachtung eines Gebotes - bestraft werden könne. Was jedoch die von der beschwerdeführenden Partei angeführten, in den Bestimmungen der Paragraphen 15, Absatz eins und 3, 16 Absatz eins und 43 Absatz eins, ADSV verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffe betrifft, so kann der Verwaltungsgerichtshof bei Überprüfung des oben wiedergegebenen Inhaltes der angeführten gesetzlichen Regelungen nicht finden, dass der Inhalt der verwendeten gesetzlichen Begriffe so unbestimmbar sei, dass er für den Vollzug nicht ausreiche und der Verwaltungsakt auf seine Übereinstimmung mit dem Inhalt nicht geprüft werden könne und dass er daher mit dem im Artikel 18, B-VG verankerten Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar wäre (siehe hiezu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1965, Slg. 5107, und vom 12. Oktober 1966, Slg. 5365). Für den Verwaltungsgerichtshof besteht daher keine Veranlassung, entsprechend der Anregung des Beschwerdeführers, beim Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der von der belangten Behörde angeführten Bestimmung des Paragraph 132, Litera i, GewO einen Antrag im Sinne des Artikel 140, B-VG bzw. bezüglich der im angefochtenen Bescheid bezeichneten Vorschriften der ADSV einen Antrag im Sinne des Artikel 139, B-VG zu stellen.

In der Verhandlung hat sich der Beschwerdevertreter auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1972, Zl. 1101/72, berufen und wollte aus diesem offenbar eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ableiten. Dieser Hinweis vermag jedoch der gegenständlichen Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil in dem bezeichneten früheren Falle dem damaligen Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht worden war, dass er keine Absaugeeinrichtung habe einbauen lassen, während im vorliegenden Falle die in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Teile des Spruches des Straferkenntnisses des Magistratischen Bezirksamtes für den 22. Bezirk vom 14. Juli 1971 zwar nicht in völliger Übereinstimmung mit dem Wortlaut der anzuwendenden Verordnung formuliert gewesen waren, jedoch klar erkennen hatten lassen, dass es sich um den Vorwurf der nicht entsprechenden Absaugung zufolge nicht entsprechender Absaugeeinrichtungen gehandelt hat; hingegen ist über die Unterlassung eines Einbaues von Absaugeeinrichtungen, sohin über deren Stabilität, im angefochtenen Bescheid nichts gesagt worden.

Weiters hat der Beschwerdevertreter in der Verhandlung auch darauf verwiesen, dass eine ummantelte Apparatur wie sie im § 16 Abs. 1 erster Satz ASDV angeführt ist, ursprünglich ohnehin vorhanden gewesen sei. Bei diesem Vorbringen handelt es sich jedoch um eine Neuerung tatsächlicher Art, die im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG 1965 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich bleiben musste. Abgesehen davon wäre aber auch im Falle der Beachtlichkeit des wiedergegebenen Vorbringens aus diesem für den Beschwerdeführer im Endergebnis nichts zu gewinnen gewesen, weil nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Worte "soweit als möglich" in der bezeichneten Verordnungsstelle dahin verstanden werden müssen, dass es sich um dem Zweck dieser Regelung dienende Maßnahmen zu handeln hat. Diesbezüglich hat jedoch der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass die Wirksamkeit der ursprünglich vorhandenen ummantelten Apparatur nicht gegeben gewesen ist.Weiters hat der Beschwerdevertreter in der Verhandlung auch darauf verwiesen, dass eine ummantelte Apparatur wie sie im Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz ASDV angeführt ist, ursprünglich ohnehin vorhanden gewesen sei. Bei diesem Vorbringen handelt es sich jedoch um eine Neuerung tatsächlicher Art, die im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich bleiben musste. Abgesehen davon wäre aber auch im Falle der Beachtlichkeit des wiedergegebenen Vorbringens aus diesem für den Beschwerdeführer im Endergebnis nichts zu gewinnen gewesen, weil nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Worte "soweit als möglich" in der bezeichneten Verordnungsstelle dahin verstanden werden müssen, dass es sich um dem Zweck dieser Regelung dienende Maßnahmen zu handeln hat. Diesbezüglich hat jedoch der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass die Wirksamkeit der ursprünglich vorhandenen ummantelten Apparatur nicht gegeben gewesen ist.

In der Beschwerde wird weiters aber auch Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in mehrfacher Hinsicht geltend gemacht. Es wird ausgeführt, es sei die Behauptung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Klarstellung seiner einkommens- und Vermögensverhältnisse und seiner Sorgepflicht nicht nachgekommen sei, aktenwidrig, weil er niemals von der belangten Behörde oder einer von ihr beauftragten unterinstanzlichen Behörde zu einer solchen Darlegung in gesetzmäßiger Weise vorgeladen worden sei; das Magistratische Bezirksamt für den 22. Bezirk sei am 15. September 1971 infolge der bereits vorher eingebrachten Berufung zur Durchführung solcher Erhebungen unzuständig gewesen, und der Beschwerdeführer könne demnach keineswegs verhalten gewesen sein, von einer unzuständigen Behörde Erklärungen abzugeben.

Hiezu ist vorerst festzustellen, dass nach der gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Vorschrift des § 66 Abs. 1 AVG 1950 notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens die Berufungsbehörde durch die Behörde erster Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen hat, dass jedoch im vorliegenden Falle die erstinstanzliche Behörde nach Einbringung der Berufung den Beschwerdeführer zwecks Beibringung von Unterlagen über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geladen hat, ohne dass ein Auftrag der belangten Behörde als Berufungsbehörde vorgelegen gewesen wäre. Weiter steht nach der Aktenlage unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer derartige Unterlagen nicht beigebracht und im Zusammenhang mit der an ihn ergangenen Ladung sich dahin geäußert hat, dass seiner Meinung nach die erstinstanzliche Behörde gemäß § 66 AVG 1950 zur Verfahrensergänzung unzuständig sei. Die belangte Behörde hat - wie bereits aus obigen Ausführungen hervorgeht - bezüglich der aufgezeigten Unterlassung der Beibringung der angeführten Unterlagen seitens des Beschwerdeführers in der Begründung ihres Bescheides ausgeführt, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Genannten nicht hätten berücksichtigt werden können, weil der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Verpflichtung zur Mitwirkung in der Klarstellung des Sachverhaltes nicht nachgekommen sei. Es ist nicht ohne weiteres erkennbar, inwieweit durch diese Feststellung der belangten Behörde der Sachverhalt - wie der Beschwerdeführer offenbar dartun will - in wesentlichen Punkten aktenwidrig angenommen worden sein sollte, wohl aber könnte allenfalls - sofern man den Gedankengängen des Beschwerdeführers irgendwie Rechnung tragen will - in dieser Feststellung eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beachtliche Rechtswidrigkeit insofern erblickt werden, als nach ihr der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen sein sollte, die in Rede stehenden Unterlagen der erstinstanzlichen Behörde vorzulegen, eine solche Verpflichtung aber nicht bestanden habe und daher die belangte Behörde selbst in dieser Richtung Erhebungen hätte durchführen müssen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung ausdrücklich gerügt hat, dass seine persönlichen Verhältnisse und Vermögensverhältnisse nicht erhoben worden seien und dass, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15. Jänner 1959, Zl. 2320/56, dargelegt hat, es trotz der wiedergegebenen Reglung des § 66 Abs. 1 AVG 1950 nicht rechtswidrig sein kann, wenn die erstinstanzliche Behörde Ermittlungen, die im Rechtsmittelverfahren erfahrungsgemäß vorzunehmen sind, selbst durchführt, ohne erst einen besonderen Auftrag hiefür abzuwarten.Hiezu ist vorerst festzustellen, dass nach der gemäß Paragraph 24, VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Vorschrift des Paragraph 66, Absatz eins, AVG 1950 notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens die Berufungsbehörde durch die Behörde erster Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen hat, dass jedoch im vorliegenden Falle die erstinstanzliche Behörde nach Einbringung der Berufung den Beschwerdeführer zwecks Beibringung von Unterlagen über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geladen hat, ohne dass ein Auftrag der belangten Behörde als Berufungsbehörde vorgelegen gewesen wäre. Weiter steht nach der Aktenlage unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer derartige Unterlagen nicht beigebracht und im Zusammenhang mit der an ihn ergangenen Ladung sich dahin geäußert hat, dass seiner Meinung nach die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 66, AVG 1950 zur Verfahrensergänzung unzuständig sei. Die belangte Behörde hat - wie bereits aus obigen Ausführungen hervorgeht - bezüglich der aufgezeigten Unterlassung der Beibringung der angeführten Unterlagen seitens des Beschwerdeführers in der Begründung ihres Bescheides ausgeführt, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Genannten nicht hätten berücksichtigt werden können, weil der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Verpflichtung zur Mitwirkung in der Klarstellung des Sachverhaltes nicht nachgekommen sei. Es ist nicht ohne weiteres erkennbar, inwieweit durch diese Feststellung der belangten Behörde der Sachverhalt - wie der Beschwerdeführer offenbar dartun will - in wesentlichen Punkten aktenwidrig angenommen worden sein sollte, wohl aber könnte allenfalls - sofern man den Gedankengängen des Beschwerdeführers irgendwie Rechnung tragen will - in dieser Feststellung eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beachtliche Rechtswidrigkeit insofern erblickt werden, als nach ihr der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen sein sollte, die in Rede stehenden Unterlagen der erstinstanzlichen Behörde vorzulegen, eine solche Verpflichtung aber nicht bestanden habe und daher die belangte Behörde selbst in dieser Richtung Erhebungen hätte durchführen müssen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung ausdrücklich gerügt hat, dass seine persönlichen Verhältnisse und Vermögensverhältnisse nicht erhoben worden seien und dass, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15. Jänner 1959, Zl. 2320/56, dargelegt hat, es trotz der wiedergegebenen Reglung des Paragraph 66, Absatz eins, AVG 1950 nicht rechtswidrig sein kann, wenn die erstinstanzliche Behörde Ermittlungen, die im Rechtsmittelverfahren erfahrungsgemäß vorzunehmen sind, selbst durchführt, ohne erst einen besonderen Auftrag hiefür abzuwarten.

Der Beschwerdeführer macht weiters aber auch geltend, dass für die Beantwortung der Frage, ob er die Bestimmungen der §§ 15 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 1 und 43 Abs. 1 VwGG 1965 entsprechend beachtet habe, ein äußerst qualifiziertes technisches Wissen erforderlich sei und daher unbedingt in diesem Zusammenhang ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hebt hervor, dass seine Betriebsanlage mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 22. Bezirk vom 28. Juni 1965 behördlich genehmigt worden sei und bis zur Begehung am 2. Juni 1969 (nach der Aktenlage käme hier nicht das angeführte Datum, sondern der 3. März 1969 oder der 1. Juli 1969 in Betracht) niemals irgendwelche Beanstandungen vorgenommen worden seien. Da jedoch im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1966, Slg. N.F. Nr. 7015/A, bei der Zulassung von Abweichungen von Anordnungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung durch die Gewerbebehörde hievon auch von der Rechtsmittelinstanz im Verfahren über festgestellte Mängel der Betriebsanlage auszugehen sei, könne der Betriebsanlagegenehmigungsbescheid nur so gewürdigt werden, dass bis zum Zeitpunkt der Beanstandung die Betriebsanlage in dem damaligen Umfang jedenfalls von der Gewerbebehörde in Abweichung von den Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung genehmigt gewesen sei. Erst ab dem Zeitpunkt der Beanstandung stelle sich sohin die Frage, ob der Beschwerdeführer alles ihm Zumutbare getan habe, die beanstandeten Mängel zu beheben. In diesem Zusammenhang wäre jedoch die Würdigung der im Gerichtsakt erliegenden Urkunden sowie die Einvernahme der Vertreter der beiden vom Beschwerdeführer beauftragten Firmen, nämlich der Firma Ing. JW und der Firma B-Gesellschaft m.b.H. sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens speziell darüber erforderlich gewesen, ob die vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Arbeiten ausreichend gewesen seien. Es könnten - entgegen der in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommenden Anschauung - dem gewerberechtlich beauftragten Geschäftsführer nicht jene technischen Kenntnisse zugemutet werden, die erforderlich seien, um die von den beiden von ihm beauftragten Firmen durchgeführten Arbeiten auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Selbst wenn man annehmen sollte, dass dem Beschwerdeführer die Beweislast nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 treffe - was er jedoch bestreite, da es sich seiner Auffassung nach um Erfolgsdelikte handle -, sei er dieser Verpflichtung durch die Berufung auf die von ihm angeführten Zeugen (informierte Vertreter der beiden bezeichneten Firmen) nachgekommen. Es liege bei ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vor, insbesondere sei aber auch bei im ein Verschulden schon dadurch ausgeschlossen, da er sich zufolge der unklaren Begriffe des Gesetzes in einem unverschuldeten und daher ihn entschuldigenden Rechtsirrtum befunden habe.Der Beschwerdeführer macht weiters aber auch geltend, dass für die Beantwortung der Frage, ob er die Bestimmungen der Paragraphen 15, Absatz eins und 3, 16 Absatz eins und 43 Absatz eins, VwGG 1965 entsprechend beachtet habe, ein äußerst qualifiziertes technisches Wissen erforderlich sei und daher unbedingt in diesem Zusammenhang ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hebt hervor, dass seine Betriebsanlage mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 22. Bezirk vom 28. Juni 1965 behördlich genehmigt worden sei und bis zur Begehung am 2. Juni 1969 (nach der Aktenlage käme hier nicht das angeführte Datum, sondern der 3. März 1969 oder der 1. Juli 1969 in Betracht) niemals irgendwelche Beanstandungen vorgenommen worden seien. Da jedoch im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1966, Slg. N.F. Nr. 7015/A, bei der Zulassung von Abweichungen von Anordnungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung durch die Gewerbebehörde hievon auch von der Rechtsmittelinstanz im Verfahren über festgestellte Mängel der Betriebsanlage auszugehen sei, könne der Betriebsanlagegenehmigungsbescheid nur so gewürdigt werden, dass bis zum Zeitpunkt der Beanstandung die Betriebsanlage in dem damaligen Umfang jedenfalls von der Gewerbebehörde in Abweichung von den Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung genehmigt gewesen sei. Erst ab dem Zeitpunkt der Beanstandung stelle sich sohin die Frage, ob der Beschwerdeführer alles ihm Zumutbare getan habe, die beanstandeten Mängel zu beheben. In diesem Zusammenhang wäre jedoch die Würdigung der im Gerichtsakt erliegenden Urkunden sowie die Einvernahme der Vertreter der beiden vom Beschwerdeführer beauftragten Firmen, nämlich der Firma Ing. JW und der Firma B-Gesellschaft m.b.H. sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens speziell darüber erforderlich gewesen, ob die vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Arbeiten ausreichend gewesen seien. Es könnten - entgegen der in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommenden Anschauung - dem gewerberechtlich beauftragten Geschäftsführer nicht jene technischen Kenntnisse zugemutet werden, die erforderlich seien, um die von den beiden von ihm beauftragten Firmen durchgeführten Arbeiten auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Selbst wenn man annehmen sollte, dass dem Beschwerdeführer die Beweislast nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 treffe - was er jedoch bestreite, da es sich seiner Auffassung nach um Erfolgsdelikte handle -, sei er dieser Verpflichtung durch die Berufung auf die von ihm angeführten Zeugen (informierte Vertreter der beiden bezeichneten Firmen) nachgekommen. Es liege bei ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vor, insbesondere sei aber auch bei im ein Verschulden schon dadurch ausgeschlossen, da er sich zufolge der unklaren Begriffe des Gesetzes in einem unverschuldeten und daher ihn entschuldigenden Rechtsirrtum befunden habe.

Zu dem wiedergegebenen Beschwerdevorbringen ist vorerst festzustellen, dass im Spruche des Bescheides des Magistratischen Bezirksamtes für den 22. Bezirk vom 28. Juni 1965, Zl. MBA XXII-Ba 4641/1/64, mit welchem die Genehmigung der Betriebsanlage für den in Rede stehenden Gewerbebetrieb gemäß § 25 GewO erteilt worden ist, ausdrücklich angeführt ist, dass auf diese Betriebsanlage "die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung vom 10. 11. 1951, BGBl. Nr. 265, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 32/62" Anwendung finden. Weiters ist im Spruch dieses Bescheides gemäß § 30 GewO bezüglich des Betriebes der Betriebsanlage unter den "Bedingungen und Beschränkungen" (Punkt 9) und 11)) auch vorgeschrieben worden, dass der Anteigraum und die beiden Produktionsräume ausreichend, erforderlichenfalls mechanisch zu be- und entlüften und in diesen Räumen zu diesem Zweck in Decken- und Bodennähe Ventilationsöffnungen einzurichten sind; weiters, dass die belästigenden bzw. gesundheitsschädlichen Staube oder Dämpfe durch wirksame Absaugung ins Freie abzuleiten oder in staubdichten Behältern zu erfassen und zu diesem Zweck den Arbeitern entsprechende Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen sind. Es finden sich demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass im gegenständlichen Fall, etwa im Sinne der Bestimmungen des § 110 Abs. 2 zweiter Satz ADSV, nach Anhörung des Arbeitsinspektorates Abweichungen von den Bestimmungen der angeführten Verordnung zugelassen worden seien. Im übrigen ist jedoch auf den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstand, dass vor dem 2. Juni 1969 (soll richtig wohl heißen: vor dem 1. Juli 1969) keine Beanstandungen vorgenommen worden seien, in dem gegebenen Zusammenhang schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil Gegenstand des mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Strafverfahrens ausschließlich das Verhalten des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1. Juli 1969 bis 5. Februar 1970 gewesen ist.Zu dem wiedergegebenen Beschwerdevorbringen ist vorerst festzustellen, dass im Spruche des Bescheides des Magistratischen Bezirksamtes für den 22. Bezirk vom 28. Juni 1965, Zl. MBA XXII-Ba 4641/1/64, mit welchem die Genehmigung der Betriebsanlage für den in Rede stehenden Gewerbebetrieb gemäß Paragraph 25, GewO erteilt worden ist, ausdrücklich angeführt ist, dass auf diese Betriebsanlage "die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung vom 10. 11. 1951, BGBl. Nr. 265, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 32/62" Anwendung finden. Weiters ist im Spruch dieses Bescheides gemäß Paragraph 30, GewO bezüglich des Betriebes der Betriebsanlage unter den "Bedingungen und Beschränkungen" (Punkt 9) und 11)) auch vorgeschrieben worden, dass der Anteigraum und die beiden Produktionsräume ausreichend, erforderlichenfalls mechanisch zu be- und entlüften und in diesen Räumen zu diesem Zweck in Decken- und Bodennähe Ventilationsöffnungen einzurichten sind; weiters, dass die belästigenden bzw. gesundheitsschädlichen Staube oder Dämpfe durch wirksame Absaugung ins Freie abzuleiten oder in staubdichten Behältern zu erfassen und zu diesem Zweck den Arbeitern entsprechende Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen sind. Es finden sich demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass im gegenständlichen Fall, etwa im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 110, Absatz 2, zweiter Satz ADSV, nach Anhörung des Arbeitsinspektorates Abweichungen von den Bestimmungen der angeführten Verordnung zugelassen worden seien. Im übrigen ist jedoch auf den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstand, dass vor dem 2. Juni 1969 (soll richtig wohl heißen: vor dem 1. Juli 1969) keine Beanstandungen vorgenommen worden seien, in dem gegebenen Zusammenhang schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil Gegenstand des mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Strafverfahrens ausschließlich das Verhalten des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1. Juli 1969 bis 5. Februar 1970 gewesen ist.

Was jedoch das angeführte Vorbringen bezüglich des Verschuldens betrifft, so zieht auf Grund der §§ 15 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 1 und 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 113 ADSV schon die Nichtbefolgung der nach diesen Bestimmungen bestehenden Gebote Strafe nach sich, ohne dass zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und ohne dass die angeführte Verwaltungsvorschriften über das zur Strafbarkeit erforderliche Verhalten etwas bestimmen. Die Strafbarkeit solcher Übertretungen ist demnach im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 nur dann nicht gegeben, wenn der Täter nachweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Im gegenständlichen Falle kann jedoch der Umstand, dass sich in den angeführten Vorschriften der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung unbestimmt Begriffe finden, als solcher nicht als Nachweis dafür gelten, dass dem Beschwerdeführer die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, weil es ihm jedenfalls möglich gewesen wäre, über die Auslegung dieser Bestimmungen bei der Behörde Erkundigungen einzuziehen und eine Unterlassung in dieser Hinsicht als Verschulden gewertet werden muss.Was jedoch das angeführte Vorbringen bezüglich des Verschuldens betrifft, so zieht auf Grund der Paragraphen 15, Absatz eins und 3, 16 Absatz eins, und 43 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 113, ADSV schon die Nichtbefolgung der nach diesen Bestimmungen bestehenden Gebote Strafe nach sich, ohne dass zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und ohne dass die angeführte Verwaltungsvorschriften über das zur Strafbarkeit erforderliche Verhalten etwas bestimmen. Die Strafbarkeit solcher Übertretungen ist demnach im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 nur dann nicht gegeben, wenn der Täter nachweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Im gegenständlichen Falle kann jedoch der Umstand, dass sich in den angeführten Vorschriften der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung unbestimmt Begriffe finden, als solcher nicht als Nachweis dafür gelten, dass dem Beschwerdeführer die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, weil es ihm jedenfalls möglich gewesen wäre, über die Auslegung dieser Bestimmungen bei der Behörde Erkundigungen einzuziehen und eine Unterlassung in dieser Hinsicht als Verschulden gewertet werden muss.

Was die am 1. Juli 1969 erfolgte Beanstandung durch das zuständige Arbeitsinspektorat, verbunden mit dem am 2. Juli 1969 schriftlich erteilten Auftrag, unverzüglich bestimmte näher bezeichnete Maßnahmen zum Schutze der Dienstnehmer durchzuführen und von der Durchführung das Arbeitsinspektorat längstens bis 21. November 1969 schriftlich zu verständigen, anlangt, so ist dieses Vorgehen des Arbeitsinspektorates offenbar in Durchführung der Bestimmung des § 8 Abs. 1 erster Satz des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 147, erfolgt, nach welcher der Arbeitsinspektor in dem Fall, als er die Übertretung einer dem Schutz der Dienstnehmer dienenden Vorschrift feststellt, dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten den Auftrag zu erteilen hat, unverzüglich den den geltenden Vorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Äußerung vom 23. August 1972 vorgebracht, dass er nach der ersten Beanstandung durch das Arbeitsinspektorat vom 2. Juni 1969 (sollte auch hier richtig wohl heißen: vom 1. Juli 1969) die bereits genannte Firma Ing. JW mit der Abstellung aller vom Arbeitsinspektorat gerügten "Einrichtungen" beauftragt habe und dass von ihm als sich anlässlich einer neuerlichen Beanstandung durch das Arbeitsinspektorat die nur ungenügende Durchführung der erforderlichen Verbesserungen herausgestellt habe, sofort mit der Durchführung der notwendigen Arbeiten, die ebenfalls bereits oben genannte Firma B-Gesellschaft m.b.H. beauftragt worden sei, die auch diese Arbeiten mit einer Auftragssumme von rund 1 Million Schilling vorgenommen habe. Er hat damals zur Klärung der Frage, ob die den beiden Firmen erteilten Aufträge zur Beseitigung der Mängel hinreichend gewesen seien, die Vernehmung von informierten Vertretern der beiden Firmen und die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Gebiete der Entlüftungs- und Absaugtechnik beantragt.Was die am 1. Juli 1969 erfolgte Beanstandung durch das zuständige Arbeitsinspektorat, verbunden mit dem am 2. Juli 1969 schriftlich erteilten Auftrag, unverzüglich bestimmte näher bezeichnete Maßnahmen zum Schutze der Dienstnehmer durchzuführen und von der Durchführung das Arbeitsinspektorat längstens bis 21. November 1969 schriftlich zu verständigen, anlangt, so ist dieses Vorgehen des Arbeitsinspektorates offenbar in Durchführung der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 147, erfolgt, nach welcher der Arbeitsinspektor in dem Fall, als er die Übertretung einer dem Schutz der Dienstnehmer dienenden Vorschrift feststellt, dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten den Auftrag zu erteilen hat, unverzüglich den den geltenden Vorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Äußerung vom 23. August 1972 vorgebracht, dass er nach der ersten Beanstandung durch das Arbeitsinspektorat vom 2. Juni 1969 (sollte auch hier richtig wohl heißen: vom 1. Juli 1969) die bereits genannte Firma Ing. JW mit der Abstellung aller vom Arbeitsinspektorat gerügten "Einrichtungen" beauftragt habe und dass von ihm als sich anlässlich einer neuerlichen Beanstandung durch das Arbeitsinspektorat die nur ungenügende Durchführung der erforderlichen Verbesserungen herausgestellt habe, sofort mit der Durchführung der notwendigen Arbeiten, die ebenfalls bereits oben genannte Firma B-Gesellschaft m.b.H. beauftragt worden sei, die auch diese Arbeiten mit einer Auftragssumme von rund 1 Million Schilling vorgenommen habe. Er hat damals zur Klärung der Frage, ob die den beiden Firmen erteilten Aufträge zur Beseitigung der Mängel hinreichend gewesen seien, die Vernehmung von informierten Vertretern der beiden Firmen und die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Gebiete der Entlüftungs- und Absaugtechnik beantragt.

Die belangte Behörde hat zu diesen Beweisanträgen folgendes ausgeführt: "Die Erhebung der in der Äußerung des Berufungswerbers zu dem Ergebnis des ergänzten Ermittlungsverfahrens beantragten Beweise erübrigte sich im Hinblick darauf, dass der maßgebliche Sachverhalt ermittelt werden konnte, ohne die Angaben des Rechtsmittelwerbers in Zweifel ziehen zu müssen." Diese Überlegung der belangten Behörde ist wohl nur dann verständlich, wenn man in Betracht zieht, dass in einem anderen Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer entgegengehalten wird, er hätte ganz unabhängig von der Beanstandung auf Grund eigener Initiative sich um eine optimale Absaugung der Staube und Dämpfe bemühen müssen und erst nach Installierung entsprechender Geräte die Produktion aufnehmen dürfen. An anderer Stelle der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es noch deutlicher, dass der Beschwerdeführer bereits mit Betriebsbeginn, unabhängig von allfälligen Kontrollen bzw. Beanstandungen durch Organe der Behörden, den Betrieb mit entsprechenden Absaugeanlagen bzw. Lüftungseinrichtungen hätte ausstatten müssen. Dies mag an sich zutreffend sein, doch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass als Tatzeitraum die Zeit vom 1. Juli 1969 bis zum 5. Februar 1970 festgelegt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass in dem gegebenen Zusammenhang das Verschulden nicht mit Verhaltensweisen begründet werden kann, die vor dem angenommenen Zeitraum gelegen sind. Hatte die Behörde einen bestimmten Tatzeitraum gewählt, dann musste es hier nicht nur hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit, sondern auch hinsichtlich des Verschuldens auf diesen Zeitraum ankommen. Geht man aber davon aus, so ergibt sich, dass die oben gegebene Begründung der belangten Behörde für die Bedeutungslosigkeit der gestellten Beweisanträge verfehlt ist und diese daher nicht mit der angeführten Begründung abgewiesen werden konnten. Vielmehr hätte die belangte Behörde entsprechend den Anträgen des Beschwerdeführers die informierten Vertreter der beiden Firmen darüber vernehmen müssen, wann der Beschwerdeführer die Aufträge erteilt hat und wie diese beschaffen gewesen sind. Auch wäre eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen sei, nach der Art der durchgeführten Arbeiten unterlaufene Mängel zu erkennen und von sich aus weitere Verfügungen zu treffen, erforderlich gewesen, weil der Genannte in etwa in dieser Richtung zielende Beweisanträge gestellt hatte und daher die Umkehrung der Beweislast ihm nicht entgegengehalten werden kann. Erforderlichenfalls wäre auch - ebenfalls im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers - seitens der Behörde ein geeigneter Sachverständiger beizuziehen gewesen. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass grundsätzlich die Verpflichtung bestanden hat, das Ergebnis der Aufträge zu überprüfen, der Beschwerdeführer aber einen ausdrücklichen Antrag, der darauf abzielt, zu beweisen, er habe eine entsprechende Überprüfung vorgenommen, nicht gestellt hat; doch hängt diese Frage eng mit jenen Fragen zusammen, auf die sich seine Beweisanträge beziehen. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 1973, Zl. 1353/72, im Fall einer Vollmachtserteilung folgendes ausgeführt. "Die im Falle der Übertragung von Obliegenheiten bestehende Verpflichtung des Vollmachtgebers zur inhaltlichen Kontrolle der Durchführung des von ihm erteilten Auftrages muss im Regelfall dort ihre Grenze finden, wo der Normadressat einen zur berufsmäßigen Parteienvertretung Befugten ordnungsgemäß mit der Durchführung der vom Gesetz gebotenen Rechtshandlung betraut."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 23. September 1970, Zl. 678/68, zwar an der Überprüfungspflicht gegenüber dem Gewerbetreibenden festgehalten, aber doch danach unterschieden, ob ohne besonderes Fachwissen eine erkennbare Nichtübereinstimmung mit den Anforderungen des Gesetzes vorgelegen gewesen ist, wobei allerdings die Kenntnis der auf dem Gebiete des betreffenden Berufes erlassenen Rechtsvorschriften gefordert worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof versteht die Beweisanträge des Beschwerdeführers u. a. auch so, dass der Genannte dartun wollte, in dem eben angeführten Sinn im Tatzeitraum nicht schuldig geworden zu sein. Unter diesen Umständen erweist es sich aber als wesentlicher Mangel, dass die belangte Behörde die in Rede stehenden Beweisaufnahmen als entbehrlich angesehen hat.

In diesem Zusammenhang ist jedoch hervorzuheben, dass nach Punkt 6) des diesbezüglich bestätigten Straferkenntnisses des Magistratischen Bezirksamtes für den 22. Bezirk vom 14. Juni 1971 eine Übertretung nach § 132 lit. i GewO in Verbindung mit § 43 Abs. 1 ADSV dadurch gegeben gewesen ist, dass die Dienstnehmer der Anteigerei bei Arbeiten mit Bleipigment mit keinen Feinstaubfiltermasken ausgerüstet gewesen sind, und dass sich weder nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers noch ansonsten irgendwelche Anhaltspunkte finden, denenzufolge der Letztgenannte die Ausrüstung der Dienstnehmer mit den angeführten Masken ohne Zuziehung der beiden angeführten Firmen nicht habe durchführen können, sodass sich auch das zur Erörterung stehende Beschwerdevorbringen nicht auf die Übertretung nach der letztzitierten Gesetzesstelle beziehen kann. Im übrigen besagt der oben wiedergegebene § 43 Abs. 1 ADSV u. a. ausdrücklich, dass Atemschützer mit Wattefilter nur als Schutzmittel gegen grobe, nicht giftige Schwebestoffe zulässig sind und es bedurfte daher in dieser Beziehung - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - keiner weiteren begründenden Ausführungen der belangten Behörde.In diesem Zusammenhang ist jedoch hervorzuheben, dass nach Punkt 6) des diesbezüglich bestätigten Straferkenntnisses des Magistratischen Bezirksamtes für den 22. Bezirk vom 14. Juni 1971 eine Übertretung nach Paragraph 132, Litera i, GewO in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, ADSV dadurch gegeben gewesen ist, dass die Dienstnehmer der Anteigerei bei Arbeiten mit Bleipigment mit keinen Feinstaubfiltermasken ausgerüstet gewesen sind, und dass sich weder nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers noch ansonsten irgendwelche Anhaltspunkte finden, denenzufolge der Letztgenannte die Ausrüstung der Dienstnehmer mit den angeführten Masken ohne Zuziehung der beiden angeführten Firmen nicht habe durchführen können, sodass sich auch das zur Erörterung stehende Beschwerdevorbringen nicht auf die Übertretung nach der letztzitierten Gesetzesstelle beziehen kann. Im übrigen besagt der oben wiedergegebene Paragraph 43, Absatz eins, ADSV u. a. ausdrücklich, dass Atemschützer mit Wattefilter nur als Schutzmittel gegen grobe, nicht giftige Schwebestoffe zulässig sind und es bedurfte daher in dieser Beziehung - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - keiner weiteren begründenden Ausführungen der belangten Behörde.

Es ergibt sich demnach auf grund der angezeigten Erwägungen dass im gegenständlichen Falle, soweit es sich um die Punkte 1), 2), 4), 5), 7), 8), 10), 11) und 13) (Übertretungen nach § 132 lit. i GewO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 1 ADSV) des Spruches des diesbezüglich mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses handelt dadurch, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, die informierten Vertreter der beiden Firmen als Zeugen zu vernehmen und erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen, der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben ist. Der angefochtene Bescheid war daher soweit mit ihm das Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 22. Bezirk vom 14. Juni 1971 in Ansehung der Punkte 1), 2), 4), 5), 7), 8), 10), 11) undEs ergibt sich demnach auf grund der angezeigten Erwägungen dass im gegenständlichen Falle, soweit es sich um die Punkte 1), 2), 4), 5), 7), 8), 10), 11) und 13) (Übertretungen nach Paragraph 132, Litera i, GewO in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 16, Absatz eins, ADSV) des Spruches des diesbezüglich mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses handelt dadurch, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, die informierten Vertreter der beiden Firmen als Zeugen zu vernehmen und erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen, der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben ist. Der angefochtene Bescheid war daher soweit mit ihm das Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 22. Bezirk vom 14. Juni 1971 in Ansehung der Punkte 1), 2), 4), 5), 7), 8), 10), 11) und

13) des Spruches des bezeichneten Straferkenntnisses bestätigt worden ist, gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 aufzuheben, während die Beschwerde im übrigen (bezüglich der Verwaltungsübertretung nach § 132 lit. i GewO in Verbindung mit § 43 Abs. 1 ADSV zu Punkt 6) des Spruches des bezeichneten Straferkenntnisses und Verhängung einer Geldstrafe von S 1.500,--, bei Uneinbringlichkeit drei Tage Arrest) abgewiesen werden musste.13) des Spruches des bezeichneten Straferkenntnisses bestätigt worden ist, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 aufzuheben, während die Beschwerde im übrigen (bezüglich der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 132, Litera i, GewO in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, ADSV zu Punkt 6) des Spruches des bezeichneten Straferkenntnisses und Verhängung einer Geldstrafe von S 1.500,--, bei Uneinbringlichkeit drei Tage Arrest) abgewiesen werden musste.

Der Ausspruch über die Kosten stützt sich, soweit es sich um den vom Beschwerdeführer begehrten Ersatz der Stempelgebühr von S 195,20 sowie um den ihm zuerkannten Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von S 2.000,-- und den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Verhandlungsaufwandes in der Höhe von S 1.500,-- handelt, auf § 47 Abs. 1 und 2 lit. a, § 48 Abs. 1 lit. a, b und d sowie auf § 49 Abs. 1, § 50 und § 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt A Z. 1 und 2 und Art. IV Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers auf Aufwandersatz für die Umsatzsteuer war jedoch abzuweisen, weil nach § 49 Abs. 1 VwGG 1965 als Ersatz für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 1 VwGG 1965 Pauschbeträge in der in der zitierten Verordnung festgesetzten Höhe zu bezahlen sind, neben denen daher nicht auch noch eine Vergütung für die Umsatzsteuer gewährt werden kann.Der Ausspruch über die Kosten stützt sich, soweit es sich um den vom Beschwerdeführer begehrten Ersatz der Stempelgebühr von S 195,20 sowie um den ihm zuerkannten Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von S 2.000,-- und den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Verhandlungsaufwandes in der Höhe von S 1.500,-- handelt, auf Paragraph 47, Absatz eins und 2 Litera a,, Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, b und d sowie auf Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 50 und Paragraph 59, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Abschnitt A Ziffer eins und 2 und Artikel römisch vier, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 427. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers auf Aufwandersatz für die Umsatzsteuer war jedoch abzuweisen, weil nach Paragraph 49, Absatz eins, VwGG 1965 als Ersatz für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand gemäß Paragraph 48, Absatz eins, VwGG 1965 Pauschbeträge in der in der zitierten Verordnung festgesetzten Höhe zu bezahlen sind, neben denen daher nicht auch noch eine Vergütung für die Umsatzsteuer gewährt werden kann.

Wien, am 25. Juni 1973

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 soweit als möglich Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001778.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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