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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3 Satz2;Rechtssatz
Wurde dem Bf ein Auftrag zur Behebung von Mängeln der Beschwerde erteilt, vom Bfr jedoch innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Beistellung eines Armenvertreters gestellt und dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechtes seien nicht gegeben, so beginnt die Frist zur Behebung der Mängel der Beschwerde in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 26 Abs 3 zweiter Satz VwGG 1965 mit der Zustellung des die Bewilligung des Armenrechtes abweisenden Beschlusses an den Bfr neu zu laufen.Wurde dem Bf ein Auftrag zur Behebung von Mängeln der Beschwerde erteilt, vom Bfr jedoch innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Beistellung eines Armenvertreters gestellt und dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechtes seien nicht gegeben, so beginnt die Frist zur Behebung der Mängel der Beschwerde in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, zweiter Satz VwGG 1965 mit der Zustellung des die Bewilligung des Armenrechtes abweisenden Beschlusses an den Bfr neu zu laufen.
Schlagworte
FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000570.X01.1Im RIS seit
31.10.2002Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016