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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18 Abs1;Rechtssatz
Aus der Gewährung eines Kleider- und Wäschepauschales gem § 32 KOVG kann kein Schluss für die Beantwortung der Frage gezogen werden, ob die anerkannte DB des Bf eine wesentliche Bedingung für seine tatsächlich bestehende Hilflosigkeit ist und somit ein Anspruch auf eine Pflegezulage gem § 18 Abs 1 KOVG vorliegt. Diese Beurteilung hängt allein von der in das Gebiet des ärztlichen Fachwissens fallenden Frage ab, ob der kausalen Leidenszustände allein, überwiegend oder zumindest annähernd gleichwertig an den die Pflegebedürftigkeit begründenden Gesamtleidenszustand beteiligt sind.Aus der Gewährung eines Kleider- und Wäschepauschales gem Paragraph 32, KOVG kann kein Schluss für die Beantwortung der Frage gezogen werden, ob die anerkannte DB des Bf eine wesentliche Bedingung für seine tatsächlich bestehende Hilflosigkeit ist und somit ein Anspruch auf eine Pflegezulage gem Paragraph 18, Absatz eins, KOVG vorliegt. Diese Beurteilung hängt allein von der in das Gebiet des ärztlichen Fachwissens fallenden Frage ab, ob der kausalen Leidenszustände allein, überwiegend oder zumindest annähernd gleichwertig an den die Pflegebedürftigkeit begründenden Gesamtleidenszustand beteiligt sind.
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzung Begriff der HilflosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000307.X01Im RIS seit
22.10.2002