RS Vwgh 1973/6/18 0307/73

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Veröffentlicht am 18.06.1973
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Aus der Gewährung eines Kleider- und Wäschepauschales gem § 32 KOVG kann kein Schluss für die Beantwortung der Frage gezogen werden, ob die anerkannte DB des Bf eine wesentliche Bedingung für seine tatsächlich bestehende Hilflosigkeit ist und somit ein Anspruch auf eine Pflegezulage gem § 18 Abs 1 KOVG vorliegt. Diese Beurteilung hängt allein von der in das Gebiet des ärztlichen Fachwissens fallenden Frage ab, ob der kausalen Leidenszustände allein, überwiegend oder zumindest annähernd gleichwertig an den die Pflegebedürftigkeit begründenden Gesamtleidenszustand beteiligt sind.Aus der Gewährung eines Kleider- und Wäschepauschales gem Paragraph 32, KOVG kann kein Schluss für die Beantwortung der Frage gezogen werden, ob die anerkannte DB des Bf eine wesentliche Bedingung für seine tatsächlich bestehende Hilflosigkeit ist und somit ein Anspruch auf eine Pflegezulage gem Paragraph 18, Absatz eins, KOVG vorliegt. Diese Beurteilung hängt allein von der in das Gebiet des ärztlichen Fachwissens fallenden Frage ab, ob der kausalen Leidenszustände allein, überwiegend oder zumindest annähernd gleichwertig an den die Pflegebedürftigkeit begründenden Gesamtleidenszustand beteiligt sind.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzung Begriff der Hilflosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000307.X01

Im RIS seit

22.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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