Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Die Vorschrift des § 61 Abs 4 der NÖ GO dient dem sinnvollen Ablauf des Verfahrens und der Vermeidung nachteiligen Leerlaufes und ist daher auch im Interesse der Parteien, insbesondere des Vorstellungswerbers erlassen. Die Gemeinde kann sich der ihr durch § 61 Abs 4 NÖ GO auferlegten Bindung an die Entscheidung der Vorstellungsbehörde nur durch eine - erfolgreiche - Anfechtung des Bescheides beim VwGH oder VfGH entziehen (Hinweis auf E vom 22.10.1971, Zl.1 430/69, VwSlg. 8091 A/1971).Die Vorschrift des Paragraph 61, Absatz 4, der NÖ GO dient dem sinnvollen Ablauf des Verfahrens und der Vermeidung nachteiligen Leerlaufes und ist daher auch im Interesse der Parteien, insbesondere des Vorstellungswerbers erlassen. Die Gemeinde kann sich der ihr durch Paragraph 61, Absatz 4, NÖ GO auferlegten Bindung an die Entscheidung der Vorstellungsbehörde nur durch eine - erfolgreiche - Anfechtung des Bescheides beim VwGH oder VfGH entziehen (Hinweis auf E vom 22.10.1971, Zl.1 430/69, VwSlg. 8091 A/1971).
Schlagworte
Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001994.X05Im RIS seit
11.11.2002Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009