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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5 impl;Rechtssatz
Dem Vorstellungswerber kommt im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde des Vorstellungsgegners nicht die Stellung als Mitbeteiligter zu. Er hat daher keinen Anspruch auf Kostenersatz (hier für eine erstattete Gegenschrift, auch wenn er in der Ausfertigung der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens versehentlich als "Mitbeteiligter" bezeichnet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001994.X04Im RIS seit
11.11.2002Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009