RS Vwgh 1973/6/20 1811/72

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Veröffentlicht am 20.06.1973
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §132 lita;
GewO 1859 KP Art4 Abs1;
VStG §19;
VStG §22 Abs1 lita;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1424/67 E 26. Februar 1969 VwSlg 7520 A/1969 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Verstoss gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung liegt im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt nicht vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit (hier: unbefugte Gewerbeausübung) nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und hiefür abermals bestraft wird. In diesem Falle umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen (Hinweis BGH 4.3.1936, VwSlg 834 A/1936, und VGH 17.6.1958, 2374/56, VwSlg 4705 A/1958).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001811.X04

Im RIS seit

20.06.1973
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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