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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Rechtssatz
Der Sinn des § 4 Abs 5 StVO besteht gerade darin eine zumindest vorläufige Bereinigung von Unfällen, die nur Sachschaden zur Folge haben, möglichst ohne Behinderung des Verkehrs - die Inanspruchnahme von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie unnötigen Zeitverlust zu ermöglichen.Der Sinn des Paragraph 4, Absatz 5, StVO besteht gerade darin eine zumindest vorläufige Bereinigung von Unfällen, die nur Sachschaden zur Folge haben, möglichst ohne Behinderung des Verkehrs - die Inanspruchnahme von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie unnötigen Zeitverlust zu ermöglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000207.X02Im RIS seit
11.10.2002