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L65508 Fischerei VorarlbergNorm
AVG §8 impl;Rechtssatz
Der Fischereirevierausschuss für den Bodensee ist nicht berechtigt, die dem einzelnen Fischereiberechtigten nach § 15 WRG 1959 in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zustehenden Rechte auszuüben und zu vertreten.Der Fischereirevierausschuss für den Bodensee ist nicht berechtigt, die dem einzelnen Fischereiberechtigten nach Paragraph 15, WRG 1959 in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zustehenden Rechte auszuüben und zu vertreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000930.X01Im RIS seit
26.11.2002