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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0521/62 E 3. Oktober 1963 VwSlg 6114 A/1963 RS 1 (Vermerk: Das gleiche gilt auch für den Fall des Wiederauflebens eines bereits abgeheilten Dienstbeschädigtenleidens, auf welche die Voraussetzungen des § 4 Abs 3 KOVG zutreffen.)Stammrechtssatz
Hat ein Beschädigter am 1.1.1962 Vesorgungsleistungen auf Grund der vollen Kausalität einer Gesundheitschädigung bezogen, so hat, falls eine Befundänderung eintritt, die eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat, die Gesundheitsschädigung auch weiterhin als durch die Dienstleistung entstanden zu gelten, es sei denn, die Verschlimmerung ist nicht ursächlich auf die Dienstleistung zurückzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000069.X01Im RIS seit
22.10.2002